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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Informationen zum erkennen rechtsextremistischer straftaten




1. Nachfolgende Zeichen sind verboten



1.1 (Strafbar nach §§ 86a, 86Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Strafgesetzbuch - StGB)











In § 86a Abs. 2 StGB, 2. Satz heißt es: \"Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind\".



Besonderheiten:

Hakenkreuz auf Flugzeugmodellen, die in den Handel kommen, strafbar nach § 86a bezweckt die \"Verbannung von solchen Kennzeichen aus der Öffentlichkeit\"

Abbildung von SA-Standarten auf einem Buchumschlag strafbar gem. § 86a IIIStGB, nicht jedoch bei antiquarischem Handel mit Büchern aus der NS-Zeit.







1.2 Nicht strafbar, aber gegebenenfalls Gefahr für die öffentliche Ordnung (Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG))






1. Grußformen / Parolen / Sonstiges (ggf. strafbar nach § 86a StGB)




2.1 strafbar

\"Sieg Heil\" / \"Sieg und Heil für Deutschland\" - Parteitags- und Massenparole

\"Heil Hitler\", Grußform in Worten, aber auch mit ausgestrecktem Arm ohne Worte

\"Mit deutschen Gruß\" (in Briefen, wenn Aufmachung und Inhalt des Briefes erkennen lassen, dass nationalsozialistischer Sprachgebrauch gemeint ist)

\"Meine Ehre heißt Treue\" (Losung der SS)

\"Ein Volk, ein Reich, ein Führer\" (allgemeine Parteilosung der NSDAP)


HITLERGRUSS


WIDERSTANDSGRUSS oder KÜHNENGRUSS

Offenkundig scherzhafte Verwendung einer nationalsozialistischen Grußformel

Hitlerbilder (bei fehlender Sozialadäquanz)







2.2 Nicht strafbar, aber gegebenenfalls Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (HSOG)


\"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\"







3. NS-Lieder (strafbar nach § 86 a StGB)

\"Die Fahne hoch! Die Reihen fest geschlossen! SA marschiert...\" (sog. HORST-WESSEL-LIED)

Melodie d. Horst-Wessel-Liedes, u. U. auch markante Teile davon

\"Brüder in Zechen und Gruben, Brüder ihr hinter dem Pflug...Einst kommt der Tag der Rache, einmal da werden wir frei! Schaffendes Deutschland erwache, brich deine Ketten entzwei!\"

\"Durch Groß-Berlin marschieren wir... SA marschiert, die Straße frei...\"

\"Es stehet in Deutschland die eiserne Schar, die kämpfet für Freiheit...\"

\"Es zittern die morschen Knochen... SA marschiert, die Straße frei...\"


\"Ihr Sturmsoldaten jung und alt...\"

\"Siehst Du im Osten Morgenrot...Volk ans Gewehr!\"


\"Sturm, Sturm\" (Deutschland erwache)

\"Wir sind die Sturmkolonnen......wir sind die Sturmkolonnen der Hitlerdiktatur!...\"


\"Hakenkreuz\"

Verfremdeter Text eines nationalsozialistischen Liedes (\"Gerade die Melodie macht Symbolkraft aus\")







4. Skinbands; inhaltl. Vortrag / Verhalten: strafbar nach §§ 86, 86a, 111, 130, 131 StGB, § 6 GjS



Eine Liste der beschlagnahmten bzw. indizierten (nicht verbotenen, jedoch kein Zugang für Kinder und Jugendliche) Titel werden regelmäßig im BPjS-Report veröffentlicht und können gegen Entgelt bei der BPjS, Kennedyallee 105-107, 53175 Bonn, Tel.: 0228/376631 oder 376632, Fax: 0228/379014 angefordert werden.



Weitere Informationen können auch über das Internet www.bpjs.bmfsfj.de (Bundesprüfstelle für jugendgefährdenter Schriften) abgerufen werden.







5. Verbotene Computerspiele (beispielhafte Aufzählung) siehe auch BPjSReport


\"Anti-(...-Ausländer)Test\"


\"Ariertest\"


\"Hitler Diktator\"


\"Die Hitler Show\"


\"KZ-Manager, The Missionaries\"


\"Wolfenstein3D







6. Beispielhafte Aufzählung strafbarer volksverhetzender Äußerungen (§ 130 StGB)


\"Die...sollte man vergasen\"


\"Die ...sind Untermenschen\"

Gleichstellung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit Tieren, die man abschießen könne

Forderung nach einem Eheverbot zwischen.... und \"Ariern\"

Bezeichnung sexueller Beziehungen mit Andersfarbigen als \"grobe Perversion\"

Türschild \"... und ähnlichem Ungeziefer ist der Zutritt nicht erlaubt\"


Parole \"Jude verrecke\"

Bezeichnung von Asylbewerber als Wirtschaftsschmarotzer, Tagediebe, Faulenzer und Zigeuner

Äußerung über Minderheiten \"Leider sind sie nicht zum Abschuss freigegeben.\"

Gleichsetzung von Ausländern mit "Sozialparasiten\"

Äußerung bei einer öffentlichen Meinungsumfrage zur Unterbringung von Asylanten "Leider sind sie nicht zum Abschuss freigegeben."







7. Verbotene Organisationen / Vereine / Parteien
















8.Die derzeit wichtigsten, auch in Hessen aktiven NICHT VERBOTENEN rechtsextremistischen Parteien/Organisationen/Vereine



Deutsche Volksunion (DVU) Rechtsextremistische Partei

Die Republikaner (REP) Rechtsextremistische Partei

Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) Älteste rechtsextremistische Partei Deutschlands

Junge Nationaldemokraten (JN) Jugendorganisation der NPD



Aktion Freies Deutschland (AFD)





Organisation, die rechtsextremistische Publikationen verbreitet

Deutsche Liga für Volk und Heimat (Deutsche Liga) Sammlung ehemaliger Republikaner und NPD-Mitglieder

Deutsche Bürgerinitiative e.V. (DBI) Verein um Manfred RÖDER

Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene e.V. (HNG) \"Bindeglied\" diverser Neonazi-Gruppen

NSDAP-Auslands- und Aufbauorganisationen (NSDAP-AO) Verbreitet Nazi-Propaganda, die in der USA hergestellt wird







9. Waffengesetz



Gem. § 53 Abs. 3 Nr. 5 WaffG ist das Mitführen einer Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffe bei öffentlichen Veranstaltungen verboten (\"Waffenverbot\" bei Versammlungen vgl. Ziffer 9.3).



\"Gotcha-Waffen\" , die in Form und Aussehen Gewehren, Pistolen und / oder Revolvern gleichen, verschießen mittels komprimierter Luft mit Farbstoff gefüllte Plastikkugeln. Beim Auftreffen auf ein Ziel platzen die Geschosse und hinterlassen Farbkleckse.



Nach dem Waffenrecht sind diese Waffen Luft-/Federdruck- bzw. CO-Waffen gleichgestellt; die mit einem \"F\" im Fünfeck versehenen \"Gotcha-Waffen\" haben eine Geschossenergie von weniger als 7.5 Joule und sind von der Waffenbesitzkartenpflicht befreit (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a. 1. WaffVO).



Gem. §§ 33 und 34 i.V.m. 35 Abs. 4 Nr. 1 WaffG ist zum \"Führen\" der Waffe außerhalb befriedeten Besitztums ein Waffenschein erforderlich; gem. § 45 WaffG bedarf das Schießen mit \"Gotcha-Waffen\" einer Erlaubnis; Ausnahme bei Zustimmung im befriedeten Besitztum (Hausrecht) und wenn Geschosse das Besitztum nicht verlassen können ( § 45 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b. WaffG).



Der Verstoß gegen § 45 WaffG stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 25 WaffG dar.



Waffenrechtlich gleichgestellt sind auch die im Handel befindlichen sogenannten SOFT-AIR-WAFFEN.

 
 

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