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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gewerberecht -



1. Begriff des Gewerbesbr / Unter Gewerbe versteht man eine Tätigkeit, die
. Regelmäßig (auch einmalige Handlungen, wenn auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann)
. Selbständig (auf eigene Rechnung und Gefahr - im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Arbeitnehmers)
. Erlaubt (sie darf weder gegen die guten Sitten noch gegen ein Gesetz verstoßen) und
. Entgeltlich (Gewinnabsicht) ist.

2. Arten der Gewerbe



BETRIEBE


Gewerbebetriebe Industriebetriebe


freie Handwerke gebundene Sonderstellung


nicht bewilligungspflichtig bewilligungspflichtig








. Freies Gewerbe

Das Gesetz schreibt keinen Befähigungsnachweis vor, das heißt, jeder, der die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung hat, kann aufgrund einer Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Gewerbebehörde) das Gewerbe ausüben.
Alle Gewerbe, die nicht ausdrücklich unter den Handwerken oder gebundenen Gewerben aufgezählt sind, sind freie Gewerbe (Generalklausel).

Für die Ausübung des Privatunterrichtes ist lt. § 2 Abs. 12 GewO kein Gewerbeschein erforderlich. Vereinzelt wird jedoch freiwillig das Gewerbe \"Organisation und Durchführung von Veranstaltungen\" angemeldet.
Bei diesem Gewerbe ist kein besonderer Befähigungsnachweis erforderlich.
Quelle: Gründerservice der Wirtschaftskammer


3. Voraussetzungen für den Antritt eines Gewerbes


. Allgemeine Voraussetzungen

+ Eigenberechtigung, die mit dem 18. Lebensjahr gegeben ist
+ Nichtvorliegen bestimmter Ausschlussgründe:

a) Verstöße gegen Strafgesetz
b) Konkurs (1 x) und Ausgleich (2 x)
+ Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines
anderen EWR-Staates

. Besondere Voraussetzungen

+ kein Befähigungsnachweis für freie Gewerbe


4. Wer muss die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen?

Ein Einzelunternehmer muss persönlich die allgemeinen bzw. die besonderen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt erfüllen. Das "Leihen oder Verpachten" eines Gewerbescheins gibt es nur umgangssprachlich. Gemeint ist damit die Mitarbeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.


5. Wie komme ich konkret zu einer Gewerbeberechtigung

Man wendet sich an die Gewerbebehörde und meldet seine Tätigkeit an bzw. sucht um Bewilligung an. Das Gewerbe wird bei der Gewerbebehörde angemeldet. Gewerbebehörden sind meist die jeweiligen für den Standort des Betriebes zuständigen Bezirkshauptmannschaften, in Städten mit einem Statut der Magistrat, in Wien die Magistrattischen Bezirksämter.

Nachdem alle Voraussetzungen wie Branche, Art des Gewerbes, Gewerbewortlaut, Finanzierung, Standortwahl, Wahl der Rechtsform und persönliche Voraussetzungen geklärt sind, ist der Gang zur Gewerbebehörde sinnvoll. Der Antrag an die Gewerbebehörde kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; es bestehen keine besonderen Formvorschriften.

Bei freien Gewerben, Handwerken und nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben ist man, wenn man bei der Anmeldung alle Voraussetzungen erfüllt, mit der Anmeldung ausübungsberechtigt.









6. Unterlagen für die Gewerbeanmeldung

. Bei der Gründung eines Einzelunternehmens sind folgende Dokumente notwendig:
o Geburtsurkunde

o Staatsbürgerschaftsnachweis
o Meldezettel
o Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf
o Nachweis der Einzahlung der Eintragungsgebühr

 
 

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