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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gesnbr (gesellschaft nach bürgerlichen recht)




Art: Unvollkommene Gesellschaft

Firma:
Keine Firma, nicht im Firmenbuch eingetragen


Haftung:
Die Gesellschafter haften unbeschränkt u. solidarisch


Geschäftsführung:
Die Geschäftsführung erfolgt durch den Gerenten (oder je nach vertraglicher
Regelung auch durch andere oder alle Partner)


Gründung:
weil keine Vollkaufmannseigenschaft erworben werden kann

als Arbeitsgemeinschaft
als Vorgesellschaften

Genossenschaft
Genossenschaften sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl zur Förderung
des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb

oder durch Kreditgewährung.


Art:
Wirtschaftliche Vereinigung


Firma:
Sachfirma (mit dem Zusatz \"registrierte Genossenschaft\" und Art der Haftung)


Haftung:
Die Mitglieder haften beschränkt oder nur mit ihrem Geschäftsanteilen


Geschäftsführung:
Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand (allenfalls Überwachung durch den
Aufsichtsrat)

Mitarbeit:

hängt vom Zweck der Genossenschaft ab


Organisation:
Generalversammlung (jedes Mitglied hat grundsätzlich 1 Stimme, Versammlung der

Mitglieder)
Aufsichtsrat (zwingend vorgeschrieben, kontrolliert Vorstand)
Vorstand (muß Mitglied der Gen. sein, Geschäftsführung)


Kontrolle:
durch Revisionsverband

Versch. Arten:
Einkaufsgenossenschaften (Bezugs- Rohstoffgen.)
Verkaufsgenossenschaften (Absatzgen.)

Verwertungsgenossenschaften
Nutzungsgenossenschaften

Produktionsgenossenschaften
Kreditgenossenschaften (Raiffeisenbanken, Volksbanken)
Konsumgenossenschaften Bau- und Siedlervereine

 
 

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