Ständiges Konsultationsorgan für den Kaiser ist der Reichsrat. Er besteht aus sieben Reichsräten. Diese werden auf Vorschlag der Ersten Reichsversammlung, nach deren Auflösung, auf Vorschlag des Kronrates vom Deutschen Volke in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl aus einer Liste von 21 Kandidaten für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
[Die Konsultation ist nicht nur für den Kaiser die Möglichkeit, sich zu beraten. Als freies Spiel von Rede, Gegenrede und Antwort stärkt sie in der Person des Monarchen den Willen zu verantwortlichem Handeln und drängt willkürliche Impulse zurück.
Da der Reichsrat die Absetzung des Kaisers betreiben kann und im Krisenfalle unmittelbar an der Willensbildung des Kaisers beteiligt ist (vgl. Nr. 4.1), hat dieser ein Interesse an einer engen und möglichst reibungslosen Zusammenarbeit mit dem Reichsrat. Dessen Kontrollmacht ist dadurch besonders wirksam.]
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