Definition: [griechisch hypo: unter; Unterpfand] Pfandrecht an einem Grundstück, das den Gläubiger berechtigt, sich wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu befriedigen (§ 1113ff. BGB). Voraussetzung der Hypothek ist die Eintragung in das Grundbuch und im Gegensatz zur Grundschuld das Bestehen einer Forderung. Dem Kreditgeber haftet nicht nur der Kreditnehmer persönlich, sondern auch das verpfändete Grundstück, und zwar nicht nur für den Schuldbetrag, sondern auch für die (eingetragenen und gesetzlichen) Zinsen und für die Beitreibungskosten.
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