Die neuen gesetzlichen Regelungen im Überblick (gültig ab 01.07.2003)
Frühzeitige Arbeitssuche: Pflicht zur persönlichen Meldung im Arbeitsamt
· Unverzüglich nach Kenntnis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
· Bei befristeten Arbeitsvertrag, 3 Monate vor dessen Beendigung.
Ausnahme: Pflicht zur Meldung gilt nicht bei Beendigung eines betrieblichen
Ausbildungsverhältnisses.
Pflichtverletzung des Arbeitslosen durch verspätete Meldung beim Arbeitsamt, führt zur gestaffelten Minderung des Arbeitslosengeldes bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen Verspätung. Die Staffelung ist abhängig von der Höhe des Bemessungsentgelts Arbeitseinkommen des Antragstellers, welches als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dient):
· Bis zu 400 Euro pro Woche > 7 Euro täglich (höchstens 210 Euro)
· Bis zu 700 Euro pro Woche > 35 Euro täglich (höchstens 1050 Euro)
· Über 700 Euro pro Woche > 50 Euro täglich (höchstens 1500 Euro)
Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Arbeitsamt:
Mögliche Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Verhinderung von Arbeitslosigkeit:
· Durch Information des Arbeitnehmers über : Notwendige eigene Aktivitäten und frühzeitige Meldung beim Arbeitsamt.
· Freistellung des Arbeitnehmers (für notwendige Aktivitäten im Rahmen der Stellensuche, zum Beispiel: Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsamtes.
Ausdrückliche Forderung nach Eigeninitiative des Arbeitnehmers:
· Suche nach einem neuen Beschäftigungsverhältnis- auch schon frühzeitig vor Beendigung des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses.
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