Abb. 1: Der Stufenplan zur europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
DIE 2. STUFE 1994-1998
Seit dem 1. Jänner 1994 läuft die zweite Stufe, die hauptsächlich als Vorbereitungsphase für die "Übertragung von Entscheidungsbefugnissen von den nationalen Instanzen auf eine Gemeinschaftsorganisation" in einer Währungsunion dienen soll, und dauert bis spätestens 31. Dezember 1998. In dieser Zeit sind alle EU-Staaten und seit dem 1. Jänner 1995 auch der EU-Neuling Österreich angehalten, die Konvergenzkriterien zu erfüllen, und sie haben die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit ihrer nationalen Zentralbanken zu schaffen. Die Unabhängigkeit der OeNB wird grundsätzlich durch das Nationalbankgesetz (§41 NBG) garantiert, und die Mindestfunktionsperiode des Nationalbankpräsidenten entspricht mit fünf Jahren den Bestimmungen des Vertrages von Maastricht.
In seinem letzten Bericht über die Konvergenz fordert das EWI jedoch noch eine Anpassung in Hinblick auf das Recht des Staatskommissärs, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Bank zu überprüfen, und die Zusammensetzung des Generalrates. Der hohe Anteil von Vertretern aus verschiedenen Industriezweigen, die nicht ausschließlich der OeNB verpflichtet sind und aus diesem Grund die Interessen Dritter in geldpolitische Entscheidungen einfließen lassen könnten, ist nach Meinung des EWI mit den Satzungen über die Unabhängigkeit der EZB noch nicht gänzlich vereinbar.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählt die Gründung des Europäischen Währungsinstitutes (EWI) als Vorläufer der künftigen Europäischen Zentralbank (EZB).
Das Europäische Währungsinstitut
Mit Beginn der zweiten Stufe löst das Europäische Währungsinstitut (EWI) den Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und den Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EWFZ) ab. Das EWI ist eine von den Organen der EU und den Regierungen der Mitgliedstaaten unabhängige Organisation, deren Mitglieder die nationalen Zentralbanken sind. Es wird von einem Rat geleitet und verwaltet, der aus einem Präsidenten, Alexandre Lamfalussy, und den Präsidenten der 15 nationalen Zentralbanken besteht. Der Sitz des EWI ist Frankfurt am Main.
Österreich ist genau wie alle anderen EU-Staaten Mitglied beim EWI und hat aus diesem Grund bereits Anfang 1995 formal ein Fünftel der heimischen Goldreserven beim EWI hinterlegt. Österreich hat dafür im Gegenzug eine Gutschrift in ECU erhalten und ist damit am EWI beteiligt. Diese Reserven werden nach wie vor von der OeNB verwaltet, und alle Erträge fließen allein der OeNB zu.
Wichtige Aufgaben des EWI sind:
" die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken,
die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten,
das Funktionieren des Europäischen Währungssystems zu überwachen,
Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;
die Aufgaben des Europäischen Fonds für Währungspolitische Zusammenarbeit (...) zu übernehmen (...),
[und] die Verwendung des ECU zu erleichtern (...)"
Im Hinblick auf die dritte Stufe muß das EWI Bestimmungen im statistischen Bereich harmonisieren, eine einheitliche Geld- und Währungspolitik technisch möglich machen, die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs fördern und Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ausarbeiten.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das EWI Stellungnahmen abgeben, Empfehlungen aussprechen, Leitlinien verabschieden und auch verbindliche Entscheidungen erlassen.
Der Übergang in die Europäische Währungsunion
Klarheit über das genaue Übergangsszenario von den nationalen Währungen in die EWU brachte die Gipfelkonferenz der Regierungschefs der Mitgliedstaaten im Dezember 1995 in Madrid. Zuerst wurde über den Namen der Einheitswährung abgestimmt, der als Kompromißlösung "Euro" lauten wird. Für das Übergangsszenario orientierte man sich am Vorschlag des EWI, der auf fünf Grundsätzen beruht.
1. Der rechtliche Rahmen muß mit dem Vertrag von Maastricht übereinstimmen.
2. Der Übergang muß benutzerfreundlich und für alle Bürger glaubwürdig sein.
3. Er muß kostengünstig und wirkungsvoll sein, sowie Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.
4. Er muß die Umsetzung der einheitlichen Geld und Währungspolitik erleichtern
5. Den privaten Unternehmen und Personen ist es bis zum Ende der Übergangsfrist freizustellen, den Euro zu verwenden, um eigene Mechanismen der Währungsumstellung entwickeln zu können.
Der Übergang zum Euro wird für alle Mitgliedstaaten, so auch für Österreich, in drei Phasen nach einem verbindlichen Zeitplan ablaufen, der durch vier Schlüsseltermine begrenzt wird.
Phase A
Die erste Phase beginnt mit der Entscheidung des Europäischen Rates über den Teilnehmerkreis der Europäischen Währungsunion, die voraussichtlich Anfang 1998 stattfinden wird, und der Bestätigung des Starttermins. Bis zum Beginn der dritten Stufe am 1. Jänner 1999 müssen aber noch zahlreiche Vorbereitungen getroffen werden.
Der Ministerrat hat eine Reihe von Gesetzen zu erlassen, welche die Art und den Zeitplan der Währungsumstellung, die Rechtsverbindlichkeit der Umrechnungskurse sowie den rechtlichen Status des Euro betreffen. Sie werden mit dem Beginn der dritten Stufe im ganzen Währungsbereich anwendbar sein.
Die österreichische Regierung muß in dieser Zeit überprüfen, ob ihre Rechtsvorschriften mit dem Vertrag von Maastricht übereinstimmen und die nationalen Bestimmungen gegebenenfalls entsprechend anpassen.
Das Europäische System der Zentralbanken und die Europäische Zentralbank
Unmittelbar nach der Eintrittsentscheidung wird die Europäische Zentralbank (EZB) und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) als Nachfolgeorganisation des Europäischen Währungsinstituts errichtet. Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Notenbanken.
Das Entscheidungsgremium der EZB ist der Rat der EZB. Außer den Notenbankpräsidenten der EU-Staaten gehören ihm der Präsident, der Vizepräsident und vier weitere Mitglieder des Direktoriums an. Diese werden von den Regierungen "aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten" unmittelbar nach der Entscheidung über den Teilnehmerkreis ernannt. Die EZB ist unabhängig und darf keine "Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedsstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen." Aus diesem Grund muß die Amtszeit eines nationalen Notenbankpräsidenten im EZB-Rat mindestens fünf Jahre betragen . Die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ist auf acht Jahre beschränkt und einmalig. Es besteht jedoch eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und den Organen der EU: Vierteljährlich muß ein Bericht aufgelegt werden und dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und dem Rat der EU ein Jahresbericht über die Geld- und Währungspolitik vorgelegt werden. Der EZB-Rat legt die Richtlinien für die Geldpolitik fest, während das Direktorium für die Umsetzung verantwortlich ist.
Das vorrangige Ziel der EZB ist es, die Preisstabilität aufrechtzuerhalten., wie es wiederholt im Vertrag über die Europäische Union gefordert wird. Sie soll die allgemeine Wirtschaftspolitik unterstützen, soweit dies ohne eine Gefährdung der Preisstabilität möglich ist, und ist den Grundsätzen der EU, wie nichtinflationärem Wachstum, einer hohen Konvergenz der Wirtschaftsleistungen und einem hohen Beschäftigungsniveau verpflichtet. Im übrigen muß die EZB nach dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb handeln.
Die grundlegenden Aufgaben der EZB sind die Festlegung der Geldpolitik der Gemeinschaft, die Durchführung von Devisengeschäften, das Halten und die Verwaltung der offiziellen Devisenreserven der Mitgliedstaaten, wichtige Beraterfunktionen, wie z. B. die Bankenaufsicht wahrzunehmen sowie die Förderung eines reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme. Dazu gehört auch die Emission von Banknoten und Münzen, welche der Genehmigung durch die EZB bedarf. Das Münzregal verbleibt jedoch bei den Nationalbanken.
Die laufende Wechselkurspolitik wird von der EZB allein bestimmt, der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN-Rat) darf lediglich Empfehlungen geben. Betrifft es jedoch Wechselkursbeziehungen zu Drittländern, also grundsätzliche Entscheidungen über das Wechselkursregime, so entscheidet der ECOFIN-Rat in Abstimmung mit der EZB. Dies wird besonders die Wechselkurse zu EU-Staaten, die noch nicht von Anfang an in der EWU sind, betreffen.
Die EZB kann Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls erlassen. Die Notenbanken können Währungsreserven im Wert von maximal 50 Mrd. Euro bei der EZB hinterlegen. Schlüssel für den Beitrag ist der Anteil am Kapital der EZB, der sich nach der Bevölkerungszahl und der Wirtschaftskraft eines Landes richtet. Über den Rest der Reserven kann die Notenbank weiter frei verfügen. Die Gewinne der EZB werden ebenfalls gemäß dem Anteil unter den Teilnehmern aufgeteilt.
Die EZB trägt weiters die Verantwortung für eine modifiziertes EWS II, das bis jetzt jedoch noch nicht näher verifiziert wurde.
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