Das Reichsvolk ist unmittelbar und umfassend in die politische Meinungs- und Willensbildung einbezogen.
Gestützt auf ein reichsumspannendes Geflecht von elektronischen Informations- und Datenerfassungsstationen wird es über wichtige Vorhaben der Gesetzgeber und über beabsichtigte einschneidende Maßnahmen der Reichsregierung unterrichtet.
[Die elektronische Kommunikationstechnik ermöglicht die Wiederbelebung des germanischen Things. Das Volk ist dadurch in der Lage, fortgesetzt die Tätigkeit der Gesetzgeber und der Regierung zu beeinflussen. Das ist die Voraussetzung dafür, daß die \"Stammtischmentalität\" allmählich aufgegeben wird und ein ernsthaftes und verantwortliches Interesse an der Politik des Gemeinwesens geweckt wird.
Die Institution des Thinghauptmanns bietet die Gewähr dafür, daß die politische Kompetenz des Volkes entscheidend verbessert wird.]
Die auf diesem Wege informierten Reichsbürger sind berechtigt, bezüglich der angekündigten Vorhaben und Maßnahmen ihre Zustimmung bzw. Ablehnung und/oder Änderungsvorschläge zu äußern.
[Das Recht zur Kundgabe des eigenen Standpunktes ist daran geknüpft, daß der Bürger in nachprüfbarer Weise sich durch Teilnahme an geeigneten Informationsveranstaltungen ein Problem- und Lösungsbewußtsein erarbeitet hat.
Es kann aber kein Recht zum \"Hineinregieren\" durch das Volk anerkannt werden. Dadurch würden die Verantwortlichkeiten verwischt. Es muß daher mit dem qualifizierten Rechtfertigungszwang sein Bewenden haben.]
Ob ein Gesetzesvorhaben in diesem Sinne wichtig bzw. eine Regierungsmaßnahme als einschneidend erscheint, entscheidet der Thinghauptmann.
Ihm obliegt die hinreichende Unterrichtung der Bürger und die Ermittlung und Bekanntgabe des Meinungsbildes sowie der Änderungsvorschläge.
Weicht die Entscheidung der Gesetzgeber bzw. der Reichsregierung von dem ermittelten Meinungsbild ab, sind die Gründe darzulegen, die die Organe des Reiches veranlaßt haben, sich über die Meinung des Volkes hinwegzusetzen. Der Sprecher kann in diesem Falle die Durchführung eines Volksentscheides zu der Frage anordnen, ob das gegen die Volksmeinung beschlossene Gesetz und/oder die gegen die Volksmeinung angeordnete Regierungsmaßnahme aufzuheben sei. Er ist verpflichtet, den Volksentscheid herbeizuführen, wenn dies von mindestens 30 v.H. der stimmberechtigten Reichsbürger verlangt wird.
Sprechen sich in dem Volksentscheid 60 v.H. der stimmberechtigten Reichsbürger für die Aufhebung des Gesetzes bzw. der Regierungsmaßnahme aus, so tritt diese Wirkung mit der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Sprecher des Reichsvolkes ein.
[Allein, um dem Aufkommen revolutionärer Stimmungen entgegenwirken zu können, ist ein Volksentscheid vorzusehen, der allerdings mit Rücksicht auf die qualifizierte Mehrheit von 60 v.H. der Stimmberechtigten Reichsbürger nur in extremen Ausnahmesituationen praktische Bedeutung erlangen kann.]
Dieses unmittelbare Mitwirkungsrecht des Reichsvolkes ruht in Zeiten einer Kriegsnot.
Der Thinghauptmann wird auf Vorschlag des Kaisers in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl vom deutschen Volk gewählt. Der Reichstag benennt dem Kaiser sieben geeignete Kandidaten, von denen der Kaiser drei auswählt und dem Volk zur Wahl stellt.
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