2.2.1 Patentbegriff und Patentarten /
Unter Patent versteht man das staatlich verbriefte, ausschließliche Recht des Patentinhabers, den patentierten Gegenstand betriebsmäßig herzustellen, anzubieten bzw. in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.
Man unterscheidet folgende Patentarten:
Zusatzpatente dienen dem Schutz von Verbesserungen zu bereits bestehenden Patenten (\"Stammpatenten\").
Patente werden nur erteilt, wenn es sich um neue technische Erfindungen handelt, die eine ge- werbliche Verwertung zulassen und nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen. Patente werden nicht erteilt für Erfindungen von Nahrungs- und Genußmitteln und Erfindungen von Heilmitteln und Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden. (Jedoch sind die Verfahren zu deren Herstellung patentfähig.)
2.2.2 Das Patentverfahren
Schutzdauer: beträgt 18 Jahre ab Kundmachung im Patentblatt. Eine Verlängerung ist aus-geschlossen.
Jeder Patentinhaber kann aufgrund des Patentes die erzeugten Gegenstände entsprechend be- zeichnen.
Beispiele: \"Österreichisches Patent Nr....\" oder \"Patentrechtlich geschützt\"
Vorzeitiges Erlöschen des Patentes
Das Patent erlischt früher, wenn die Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird, der Patentinhaber verzichtet, wenn das Patent nicht ausgeübt (nicht genutzt) wird.
2.2.3 Die wirtschaftliche Verwertung von Patenten
Patentinhaber können Einzelpersonen, mehrere Personen und Unternehmungen sein.
Die Patentinhaber können das Patent selbst verwerten (den Gegenstand herstellen und verkaufen, das Verfahren nutzen), das Patent verkaufen bzw. anderen die Erlaubnis erteilen, das Patent zu nutzen (\"Patentlizenz\").
Kann der Patentinhaber das Patent nicht selbst verwerten (z. B. weil er wirtschafttich dazu nicht in der Lage ist), so wird er in der Regel \"Patentlizenzen\" erteilen, da er daraus laufende Einnahmen (Patentgebühr) erzielen kann.
Das Lizenzrecht kann zeitlich (z. B. auf 5 Jahre) und örtlich (z. B. auf Österreich, Schweiz und Deutschland) beschränkt werden.
2.2.4 Verletzungen des Patentrechts
1. Patenteingriff
Patenteingriff liegt vor, wenn ein anderer als der Patentinhaber einen patentierten Gegenstand unberechtigt betriebsmäßig erzeugt, in den Verkehr bringt und anbietet bzw. (bei Verfahrenspatenten) verwendet. Er kann vom Patentinhaber zivilrechtlich geklagt werden, und zwar auf Unterlassung weiterer Eingriffe, Entschädigung oder Herausgabe der Bereicherung.
2. Patentanmaßung
Patentanmaßung liegt vor, wenn jemand bei Angeboten vortäuscht, daß der Gegenstand patentiert sei.
2.2.5 Sonderprobleme des Patentschutzes
Dienst- und Betriebserfindungen
Haben Dienstnehmer im Rahmen ihres Dienstverhältnisses patentfähige Erfindungen gemacht oder patentfähige Verfahren entwickelt, so haben sie Anspruch auf Erteilung des Patentes. Der (bzw. die) Erfinder sind jedoch verpflichtet, die Erfindung dem Dienstgeber anzubieten. Nimmt der Dienstgeber die Erfindung in Anspruch, so hat der Erfinder eine angemessene Vergütung zu erhalten. Der Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Entwicklungsarbeit angestellt worden ist und daher aus diesem Grund bereits ein höheres Gehalt bezieht (z. B. Entwicklungsingenieur in einem Industriebetrieb, Entwicklungschemiker in der Kosmetikindustrie etc.). Nimmt der Dienstgeber die Erfindung nicht in Anspruch, so kann sie der Erfinder frei verwerten.
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