ist der Oberste Feldherr aller Waffengattungen. Er ist allein dem Kaiser verantwortlich. Er wird auf Vorschlag des Kaisers, der mindestens drei Kandidaten zu benennen hat, von den Offizieren aller Waffengattungen in allgemeiner, geheimer direkter Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Mit Zustimmung des Kaisers kann er für eine zweite Amtszeit gewählt werden.
[Die Wehrmacht ist Garant für das Überleben des Gemeinwesens und zugleich eine Bedrohung für dasselbe. Die Führung der Wehrmacht muß deshalb vom Vertrauen sowohl des Kaisers als auch des Offizierskorps getragen sein.]
Im Falle eines Krieges kann er vom Kronrat - jeweils befristet auf ein Jahr - mit diktatorischen Vollmachten (erweitertes Kriegsrecht) ausgestattet werden. Das Nähere regelt das von der Ersten Reichsversammlung zu beschließende Reichsdiktaturgesetz.
[Wird das Reich in einen Krieg verwickelt, ergibt sich die Notwendigkeit des militärischen Sieges. Um ihn zu erringen, kommt es nicht nur auf die gegebenen Kräfte sondern maßgeblich auf deren geschicktesten Einsatz nach einem militärischen Plan an. Deshalb muß das Gemeinwesen alle seine Kräfte und Möglichkeiten dem Feldherrn zur Verfügung stellen, damit dieser - von gesellschaftlichen Gegenkräften ungehindert - seinen strategischen Plan fassen und durchführen kann. Dazu bedarf er der Diktaturgewalt, die im Reiche den Überlebenswillen des Gemeinwesens dem Rechtswillen überordnet. Der Ausnahmezustand muß von vornherein zeitlich befristet sein. Er kann vom Kronrat erforderlichenfalls erneuert bzw. verlängert werden.]
Der Erzherzog erfüllt die Pflichten und übt die Rechte des Kaisers aus, wenn dieser an der Führung seiner Geschäfte gehindert ist oder die Krone durch Tod, Rücktritt oder Absetzung des Kaisers verwaist ist.
Verletzt der Erzherzog den geleisteten Eid, kann er auf Ansuchen des Kaisers durch Mehrheitsbeschluß des Reichsrates abgesetzt werden. Gleiches gilt im Falle offenbarer Unfähigkeit.
[Der Gefahr eines militärischen Staatsstreiches ist am wirksamsten durch die Einpflanzung des Volksgemeinschaftsgedankens in die Truppe zu begegnen. Gleichwohl sind in der Reichsordnung institutionelle Sicherungen vorzusehen für den Fall, daß in der bewaffneten Macht infolge sittlichen Verfalls in erheblichem Ausmaß Ungehorsam spürbar wird. In diesem Falle muß der Kaiser in der Lage sein, den Erzherzog aus dem Amte zu entfernen. Die Ausübung dieses Eingriffsrechts muß aber - um Mißbräuchen vorzubeugen - einer Kontrolle unterliegen. Sie ist dem Reichsrat als dem institutionellen Gewissen des Kaisers zu übertragen.]
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