Kurzübersicht Bundespräsident /
Allgemeine Definition
"Bundespräsident, in föderativen Demokratien wie Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz das formelle Staatsoberhaupt. Der Bundespräsident erfüllt im Wesentlichen formelle und repräsentative Aufgaben und übt so nur einen mittelbaren politischen Einfluss aus."(Auszug aus Microsoft Encarta Enzyklopädie")
Verfassungsgrundlagen
Die Aufgaben und die Funktionen sowie die Wahl des Bundespräsidenten werden im Wesentlichen in den folgenden Artikeln des GG festgelegt:
Artikel
Betrifft
Inhalte
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Wahl - Amtsdauer
· Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt
· Jeder, der über 40 ist und wahlberechtigt ist, kann zum Bundespräsident gewählt werden
· Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Es ist nur eine Wiederwahl möglich
· Bundesversammlung setzt sich zu 50% aus Mitgliedern des Bundestages zusammen - der Rest wird von den Volksvertretungen der Länder gewählt.
· Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt, zusammen.
· Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
· Der Bundespräsident benötigt die Mehrheit der Bundesversammlung. Ist dies nach 2 Wahlgängen nicht gegeben, so wird beim 3. Wahlgang der Bundespräsident, der die meisten Stimmen bekommt.
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Unvereinbarkeiten
· Der Bundespräsident muss politisch unparteiisch sein.
· Der Bundespräsident darf kein anderes bezahltes Amt, Gewerbe und keinen Beruf ausüben, noch Unternehmen angehören.
· Der Bundespräsident benötigt die Mehrheit der Bundesversammlung. Ist dies nach 2 Wahlgängen nicht gegeben, so wird beim 3. Wahlgang der Bundespräsident, der die meisten Stimmen bekommt.
· Weiteres im Bundesgesetz
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Amtseid
· \"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe"
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Vertretung
· Vertreter ist der Präsident des Bundesrates
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Gegenzeichnung
· Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Ausnahmen: die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages .
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Völkerrechtliche Vertretung des Bundes
· Völkerrechtlicher Vertreter Deutschlands
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Beamtenernennung -Begnadigungsrecht- Immunität
· Ernennung von Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere
· Begnadigungsrecht
· Befugnisse sind an Behörden übertragbar
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Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht
· Bundestag oder Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen
· Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären.
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