Mit 1. Jänner 1995 ist in Österreich das Gentechnikgesetz in Kraft getreten. Es regelt jene Freisetzungen, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken oder anderen Zwecken mit Ausnahme des Inverkehrbringens beabsichtigt sind. Diese Freisetzungen müssen von der österreichischen Behörde genehmigt werden und dürfen auch nur in Österreich erfolgen. In Österreich wurde bis Ende 1998 noch kein derartiger Freisetzungsantrag genehmigt.
Das Gentechnikgesetz regelt weiters das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismenin Laboratorien sowie die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie beim Menschen.
Drei Ministerien sind mit der Prüfung von Freisetzungen für gentechnisch veränderte Pflanzen befaßt: Das Bundeskanzleramt/Bundesministerin für Frauen-angelegenheiten und Verbraucherschutz ist sowohl für den Bereich der Freisetzungen und des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Organismen als auch für den Bereich der neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Novel-Food) die zuständige Behörde. Eine Ausnahme stellen die Aktivitäten der Universitäten dar. In diesem Fall ist für Freisetzungsaktivitäten das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die zuständige Behörde. Das Bundesmini-sterium für Umwelt, Jugend und Familie bzw. das diesem Ministerium unterstellte Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde im Falle von Freisetzungen bzw. beim Inverkehrbringen von Produkten.
Von 7.-14. April 1997 fand in Österreich das Gentechnik-Volksbegehren statt, das von 1,225.790 Österreicherinnen und Österreichern unterzeichnet wurde. Das Volksbegehren richtete sich gegen den Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelproduktion sowie gegen die Patentierung von Leben. Aufgrund des großen Erfolges des Gentechnik-Volksbegehrens wurde im Parlament ein eigener Sonderausschuß zur Behandlung des Gentechnik-Volksbegehrens gebildet. Das Resultat dieser Verhandlungen mündete in einer Novellierung des Gentechnik-Gesetzes, die vor allem eine Stärkung der Bürgerbeteiligung bei Genehmigungsverfahren zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen zu Forschungszwecken und erstmals Haftungsregelungen für Gentech-Firmen vorsieht.
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