Früher war das Reisebüro ein konzessioniertes, gebundenes Gewerbe, eine Bewilligung durch den Landeshauptmann war nötig. Durch den EWR - Beitritt 1994 trat am 01.07.1993 eine Gewerberechtsnovelle in Kraft. Seitdem ist ein RB nicht mehr bewilligungspflichtig.
Jedoch ist es an folgende allgemeine und besondere Gewerbeantritts - Vorraussetzungen gebunden:
Allgemeine Gewerbeantritts - Vorraussetzungen
Eigenberechtigung (Volljährigkeit, Mündigkeit)
persönliche (polizeiliches Führungszeugnis) und wirtschaftliche (höchstens 1 Ausgleich, keinen Konkurs verursacht) Verläßlichkeit
EU - Bürgerschaft
Besondere Gewerbeantritts - Vorraussetzungen
Befähigungsnachweis
Einhaltung der (für das RB - Gewerbe geltenden) Ausübungsvorschriften
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