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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das rb - gewerbe nicht bewilligungspflichtiges gebundenes (anmeldungs-)gewerbe



Früher war das Reisebüro ein konzessioniertes, gebundenes Gewerbe, eine Bewilligung durch den Landeshauptmann war nötig. Durch den EWR - Beitritt 1994 trat am 01.07.1993 eine Gewerberechtsnovelle in Kraft. Seitdem ist ein RB nicht mehr bewilligungspflichtig.

Jedoch ist es an folgende allgemeine und besondere Gewerbeantritts - Vorraussetzungen gebunden:


Allgemeine Gewerbeantritts - Vorraussetzungen
 Eigenberechtigung (Volljährigkeit, Mündigkeit)
 persönliche (polizeiliches Führungszeugnis) und wirtschaftliche (höchstens 1 Ausgleich, keinen Konkurs verursacht) Verläßlichkeit
 EU - Bürgerschaft

Besondere Gewerbeantritts - Vorraussetzungen

 Befähigungsnachweis
 Einhaltung der (für das RB - Gewerbe geltenden) Ausübungsvorschriften

 
 

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