Aufsichtpflicht Was ist Ziel der Aufsichtspflicht? Ziel ist - der Schutz der Aufsichtsbedürftigen vor Gefahren und - der Schutz vor Schäden und Gefahren, die von Aufsichtsbedürftigen ausgehen. Wer ist aufsichtsbedürftig? Generell sind alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres aufsichtsbedürftig. Die Aufsicht richtet sich jedoch nach Alter, Charakter, Selbstständigkeit und Reife der zu Beaufsichtigenden, sowie der Art der Unternehmung (Heimabend; Stadtspiel; Wochenendfahrt; Großfahrt) und der Situation (Größe der Gruppe; Umgebung des Lagerplatzes). Es ist zu berücksichtigen, dass es in unseren Gruppen natürlich auch um die Entwicklung und Entfaltung der Aufsichtsbedürftigen geht. Das bedeutet, dass die Möglichkeit bestehen muss, selbstständiges und verantwortliches Verhalten und Handeln einzuüben.
Warum dürfen dann Minderjährige eine Gruppe führen? Der Gesetzgeber hat eingesehen, dass viele Vereine nicht ohne Jugendarbeit am Leben gehalten werden können. Deshalb können Mädchen und Jungen schon mit 16 Jahren einen Teil der Aufsichtspflicht übernehmen. Die volle Aufsichtspflicht trägt jedoch immer der nächste volljährige Führer (z.B. Hag- oder Stammesführer/in), auch wenn sie/er gar nicht anwesend ist bzw. die Eltern.
Wer ist aufsichtspflichtig? 1. gibt es die durch das Gesetz begründete Aufsichtspflicht (z.B. Eltern und Lehrer) und 2. gibt es die durch Verträge begründete Aufsichtspflicht. Hier wird die Aufsichtspflicht vom Erziehungsberechtigten z.
B. auf einen Gruppenführer für die Dauer und einer Veranstaltung durch einen Vertrag übertragen. Der Vertrag braucht nicht schriftlich und nicht einmal ausdrücklich mündlich sein, solange es sich um gewöhnliche Veranstaltungen handelt (z.B. Heimabend). Es reicht die Zustimmung der Eltern durch schlüssiges Handeln aus (z.
B. das Kind zum Heimabend bringen). In jedem Fall müssen die Eltern davon wissen, dass ihr Kind bei euch ist und darüber informiert sein, was bei euch passiert. Es ist eure Pflicht sie darüber zu informieren! Bei besonderen und längeren Veranstaltungen sollte zusätzlich eine ausdrückliche Zustimmung bzw. schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden (nicht vergessen: nach Allergien, Medikamenten, Schwimmen und Trampen muss gefragt werden und außerdem muss Ort, Datum und Unterschrift drauf steh). Wenn ihr keine Einwilligung der Eltern einholt und die Eltern nicht damit einverstanden sind, dass ihr Kind mit auf Fahrt kommt, macht ihr euch möglicherweise der Kindesentziehung oder Entführung strafbar.
Entsteht ein Schaden, haftet ihr bzw. der nächste volljährige Führer auch wenn ihr nachweisen könnt, dass ihr eurer Aufsichtspflicht nachgekommen seid. Zeitliche Rahmen der Aufsichtspflicht? Die Aufsichtspflicht beginnt genau zu dem Zeitpunkt zu dem ihr verabredet seit am vereinbarten Ort. Das heißt, kommt ihr zu spät und in dieser Zeit passiert etwas, habt ihr eure Aufsichtspflicht verletzt. Weiterhin seid ihr auch schon aufsichtspflichtig, wenn ihr und z.B.
zwei eurer Gruppenmitglieder zu früh am vereinbarten Treffpunkt seid. Da beginnt die Aufsichtspflicht beim ersten "Hallo". Enden tut die Aufsichtspflicht in dem Moment, in dem ihr gemeinsam in verschiedene Richtungen das Grundstück verlasst bzw. wenn die Eltern ihr Kind abholen. Bei Fahrten und Lagern ist zu sagen, dass bewachen rund um die Uhr nicht erforderlich ist. Wichtig ist jedoch, dass IMMER eine Ansprechperson erreichbar ist.
Bei getrenntem Handeln, welches "besondere Risiken" birgt (z.B. einkaufen oder Waldspaziergänge in kleinen Gruppen), muss auch eine Einwilligung der Eltern vorhanden sein. Es reicht jedoch wenn ihr eure Pläne auf einem Elternabend deutlich ansprecht. Wie erfülle ich meine Aufsichtspflicht? Die Aufsichtspflicht erfordert die "drei Be`s" : 1. Belehren: vorsorgliche Belehrung und Warnung (sie muss auch verstanden und als sinnvoll erachtet werden) - Information und Gespräche über mögliche Gefahren - Aufstellen von Verhaltensregeln 2.
Beobachten: Kontrolle - Verständnis und Einhaltung der Regeln kontrollieren - Die Kontrolle sollte natürlich und altersgemäß erfolgen 3. Bestrafen: Eingreifen von Fall zu Fall - Wenn Belehrung und Warnung aus z.B. Übermut, Leichtsinn oder bösen Willen missachtet werden, solltet ihr den Sinn dieser Regel nochmals erklären und danach die Strafe bekannt geben. - Ihr dürft jedoch auf keinen Fall die Jüngeren züchtigen, sie entwürdigen, ihnen Essen entziehen oder Strafgelder verlangen. - Wenn alles nichts hilft, müsst ihr zu den letzten Mittel schreiten, d.
h. unter der Einwilligung der Eltern das Kind nach Hause schicken oder die Fahrt abbrechen oder als letzte Konsequenz der/dem Jüngeren das Halstuch/Lilie wegnehmen bzw. sie/ihn ganz aus der Gruppe ausschließen. Ist eine Vertretung notwendig, ist die Aufsichtspflicht nur erfüllt, wenn die Vertretung wirklich unabdingbar ist und die Person, die diese Aufgabe übernimmt genauestens instruiert wurde.
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