Aussiedler Als Aussiedler bezeichnete man im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bis zum 31. Dezember 1992 deutsche Minderheiten, die teilweise seit Generationen in Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und Asien gelebt haben und nach Deutschland migrieren wollten. Seit dem 1. Januar 1993 werden alle deutschstämmigen Immigrationswilligen als Spätaussiedler bezeichnet. Wer als Aussiedler oder auch Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden will, muss seit Juli 1990 mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland einreisen. Diesen bekommt er, wenn er mittels eines formalen schriftlichen Aufnahmeverfahrens seine deutsche Volkszugehörigkeit, und zusätzlich seit 1997 in einem mündlichen Test ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist.
Das zur Prüfung der Voraussetzungen einschlägige Gesetz ist das am 19. Mai 1953 in Kraft getretene Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Dieses Gesetz führt bei Deutschstämmigen, etwa aus Osteuropa, zu einem Statuserwerb - dem des Spätaussiedlers. Der Begriff im internationalen Sinne Neben Deutschland haben auch Griechenland, Japan und viele andere Länder Gesetze, die es ihren Minderheiten im Ausland unter gewissen Bedingungen erlauben, sich wieder im Land der Vorfahren anzusiedeln. In Griechenland beispielsweise leben somit seit Anfang der 90er Jahre einige hundert tausend griechischstämmige Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion. Begriffsklärung In vielen Statistiken werden Aussiedler aufgeführt.
Die auffallend niedrigen Zahlen erklären sich dadurch, dass Aussiedler in der offiziellen Statistik der Bundesregierung nur so lange als Aussiedler aufgeführt werden, bis sie die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen bekommen haben. Umgangssprachlich wird eine ausgesiedelte Person (mit bereits vorhandener deutscher Staatsangehörigkeit) oft immer noch als Aussiedler bezeichnet. Deutsche, die nach dem Zweiten Weltkrieg aus den ehemals deutschen Gebieten vertrieben wurden, werden als Heimatvertriebene bezeichnet. Übersiedler Unter einem Übersiedler versteht oder verstand man einen Menschen, der zu Zeiten der deutschen Teilung seinen Wohnsitz von der DDR in die BRD verlegte oder seltener auch in umgekehrter Richtung. Um aus der DDR in die BRD übersiedeln zu können, musste zuvor ein sogenannter Ausreiseantrag gestellt werden. Wurde dieser abgelehnt, so konnte er neu gestellt werden.
Die Bearbeitungsdauer bis zur Ausreise betrug üblicherweise zwischen einem und zehn Jahre. Da die Ausreise gewöhnlich von einem Tag auf den anderen erfolgen konnte, wurden auf westlicher Seite geeignete Maßnahmen getroffen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, z.B. durch die Einrichtung von Wohnunterkünften für Übersiedler. Nach Öffnung der innerdeutschen Grenze 1989 vereinfachte sich der Vorgang zu einem einfachen Umzug. Übersiedler aus der DDR werden heute häufig als "Flüchtlinge" bezeichnet.
Dies ist jedoch eine unzulässige Verallgemeinerung. Neben einer wirtschaftlich oder politisch motivierten Ausreise gab es nämlich auch die Möglichkeit, die Ausreise aufgrund von familiären Gründen zu beantragen, eine sogenannte "Familienzusammenführung". Asylsuchende Asylbewerber (auch: Asylwerber, in der Schweiz: Asylsuchende) sind Menschen, die in einem fremden Land um Asyl, das heißt um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ansuchen. Während \"Asylbewerber\" Menschen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren sind, bezeichnet \"Asylberechtigte\" die anerkannten \"Asylbewerber\". Der Begriff \"Asylant\" wird oft negativ verwendet. Der Staat, in dem die Asylbewerber um Aufnahme ansuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob ein Anspruch auf Asyl besteht, ob es sich bei den Antragstellern um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und/oder ob sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen (Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe usw.
). Anspruchsgrundlagen Deutschland In Deutschland ist der Ablauf des Asylverfahrens im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgeschrieben. Im Asylbewerberleistungsgesetz sind seit 1993 die sozialen Leistungen an Asylbewerber geregelt. Politisch Verfolgte erhalten nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Asyl, soweit sie nicht aus der EU oder einem sogenannten sicheren Drittstaat kommen oder ein anderes Land im EU-Raum aufgrund des Dubliner Abkommens für sie zuständig ist. Asylbewerber, die über die Landesgrenzen nach Deutschland einreisen, werden entsprechend der Drittstaaten-Regelung des Art. 16a Abs.
2 GG ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages in die jeweiligen \"sicheren Drittstaaten\" zurückgewiesen (alle an Deutschland angrenzenden Staaten gelten als \"sichere Drittstaaten\"). Nur wenn sich kein Drittstaat zur Rücknahme der Betroffenen bereit erklärt oder der konkrete Durchreisestaat nicht bestimmt werden kann, kommt es zum Asylverfahren in Deutschland und politisch Verfolgten kann Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden (nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Der Begriff der politischen Verfolgung wird in der deutschen Rechtsprechung so ausgelegt, dass eine staatliche Verfolgung vorliegen muss, weil anderenfalls keine konkrete Gefährdung innerhalb des gesamten Heimatlandes anzunehmen ist. Asylgesuche von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen gelten hingegen als \"offensichtlich unbegründet\" (§ 30 Abs. 2 AsylVfG), wenn keine staatliche Verfolgung nachgewiesen werden kann.
Liegen Abschiebungshindernisse entsprechend dem Aufenthaltsgesetz vor, gelten die Asylanträge als unbegründet. Von einer Abschiebung der Betroffenen wird jedoch abgesehen, solange diese Abschiebungshindernisse bestehen. Verfahren Deutschland Die Zuständigkeit für die Prüfung der Verfolgungsgründe liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Hauptsitz in Nürnberg und zahlreichen Außenstellen in allen Bundesländern. Alle Verfolgungsgründe müssen umfassend und widerspruchsfrei bei einer ersten \"Anhörung\" vorgebracht werden. \"Entscheider\" des Bundesamtes, die seit 2005 Weisungen des Bundesinnenministeriums unterliegen, befinden dann über die rechtliche Bewertung der Asylanträge. Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer negativen Entscheidung des Bundesamtes ist nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes erheblich eingeschränkt (§§ 74 ff AsylVfG).
Während ihres Asylverfahrens, das wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre dauern kann, sind die Antragsteller zumeist in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und müssen sich im zugewiesenen Landkreis aufhalten. Eine Arbeitserlaubnis erhalten Asylsuchende im ersten Jahr ihres Aufenthalts nur in Ausnahmefällen, ihre Sozialleistungen sind gegenüber dem Regelsatz nach SGB II (Arbeitslosengeld II) gekürzt. Schweiz In der Schweiz regelt der Artikel 69 der Bundesverfassung das Asylrecht. Österreich In Österreich regelt das Asylgesetz, das zuletzt mit 1. Mai 2004 novelliert wurde, das Verfahren für Asylwerber.
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