Das Asylrecht gehört zum Bereich der Menschenrechte, und zwar deswegen, weil deren Missachtung Menschen keine andere Wahl lässt, als aus ihrer Heimat zu flüchten. Diese Leute flüchten aus dem eigenen Staatsgebiet zur Wahrung ihrer Würde und zur Sicherung ihres Überlebens. Wenn die Aufnahme von Flüchtlingen ein Akt der Respektierung der Menschenrechte darstellt, stellt sich die unmittelbare Frage, wie ein Flüchtling, der von einem bestimmten Land aufgenommen wurde, über den gewährten Verfolgungsschutz hinaus menschenwürdig zu behandeln ist. Das Menschenrecht auf Asyl kann also nicht isoliert betrachtet und umgesetzt werden.
Das Menschenrecht auf Asyl hat eine doppelte Auswirkung. Es verpflichtet Staaten nicht nur zur Aufnahme von Flüchtlingen sondern auch zu einer Menschenwürdigen Behandlung. Die Pflichten des Staates, die damit verbunden sind, werden international, nicht zuletzt durch die eigens geschaffenen Überwachungsgremien der Vereinten Nationen, der Europarates und der EU, immer sorgsamer und weitergehender formuliert.
Grundlagen:
Asylrecht:“ Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“.
Es folgen der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die dazugehörigen Protokolle über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung con Wanderarbeitern.
Grundsätze:
Selbst das Europäische Parlament hat sich in vielen Entschließungen zu Menschenrechten auf eine auf eine Zeitgenössische Interpretation festgelegt. Auf deren Hintergrund stellt das Parlament fest, dass die Achtung der Menschenrechte ein Grundprinzip ist, von dem es in den Mitgliedsstaaten keine Ausnahme geben darf.
Es wird betont, dass die Menschenrechte unteilbar und unabhängig sind und dass die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Grundrechte anerkannt werden, die aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erwachsen. Den Mitgliedstaaten wird ihre Verpflichtung verdeutlicht, die Rechte aller auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Personen ungeachtet der Rasse, des Geschlechtes, der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, der sexuellen Neigung, des Alters oder einer Behinderung zu achten und zu schützen. Dabei sind die Menschenrechte natürlich Rechte eines jeden einzelnen und damit keinerlei Pflichten oder Vorleistungen gebunden.
Die Inhaftierung von Ausländern und Flüchtlingen:
Bei Personen, es handelt sich vorwiegend um Asylwerber, die über einen Flughafen einreisen und im Transitbereich festgehalten werden, kann es sich dem Komitee (zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) gemäss durchaus um eine Freiheitsberaubung handeln. Dabei wird auf eine Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes verwiesen, dass „ die bloße Tatsache, dass ein Asylwerber jederzeit das Land, in dem sie einen Asylantrag stellen wollen, freiwillig verlassen können, eine Freiheitsberaubung nicht ausschließen kann..“. In manchen Ländern werden Einwanderungshäftlinge bisweilen für Wochen und Monate in Polizeigewahrsam genommen und nur unzuglänglich versorgt. Sie können nichts unternehmen und müssen die Zelle oft mit Kriminellen teilen.
Einwanderungshäftlinge sollte von Beginn ihrer Inhaftierung and die Möglichkeit haben, eine Person ihrer Wahl zu informieren und Anwälte oder Ärzte zu konsultieren. Sie sollten unverzüglich über alle ihnen zustehenden Rechte und das Verfahren in einer ihnen verständlichen Sprache informiert werden.
Menschenrechtskonvention (Kinder):
Die Europäische Menschenrechtskonvention verbietet es, jemanden der Folter oder einer unmenschlichen oder einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung zu unterwerfen. Der Europäische Gerichtshof für Menscherechte hat entschieden, dass das Verbot auch dann gilt, wenn eine Person in ein Land gebracht werden soll, in dem Misshandlung von nichtstaatlicher Seite droht.
Für die Umsetzung der Bestimmung der Kinderrechtskonvention für Flüchtlingskinder in Deutschland erhebt „National Coalition“ 7 Forderungen:
• Kinderschutz im Sinne der Konvention ist bis zu Alter von 18 Jahren zu gewähren (zur Zeit werden 16-jährige als Erwachsene angesehen)
• Unbegleitet minderjährige Kinder sind aus der „Drittstaatenregelung“ und Flughafenregelung zu nehmen
• Den besonderen Schutzbedürfnissen aller neu eingereisten unbegleiteten Minderjährigen ist durch ein besonderes Verfahren Rechnung zu tragen (hier soll unter kindgerechten Bedingungen, mit der notwendigen Zeit, Zuwendung und Sorgfalt das persönliche Schicksal und die Perspektive des Flüchtlingskindes umfassend abgeklärt werden).
• Eine kindgerechte Unterbringung, Betreuung und Förderung für alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge.
• Ein kompetenter Vormund ist für alle Kinderflüchtlinge im Alter von bis zu 18 Jahren nach der Einreise unverzüglich zu bestellen.
• Für unbegleitete Flüchtlingskinder, die seit mind. 2 Jahren in diesem Land leben, ist eine Regelung zu schaffen, die trotz Ablehnung des Asylrechtes zu einem Aufenthaltsrecht führt.
• Unbegleitet minderjährige Flüchtlinge dürfen niemals inhaftiert werden
Wenn diese Forderungen endlich erfüllt werden, können sich Kinder die aus ihrem Land flüchten mussten in Sicherheit fühlen und keine Angst mehr vor Abschiebung haben.
Asylanträge in Österreich:
Österreich hat, wie 137 andere Staaten, die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Diese schützt Menschen´, die aus Furcht vor Verfolgung aus ihrer Heimat flüchten mussten. Wer nach Österreich kommt und diesen Schutz in Anspruch nehmen will, muss einen Asylantrag stellen. Zunächst untersuchen die Behörden, ob es Gründe gibt, den Asylantrag zurückzuweisen oder ob ein anderes Land (Drittland) für das Asylverfahren zuständig ist. Erst dann werden die Personen nach ihren Fluchtgründen befragt, welche die Beamten nach der Glaubwürdigkeit bewerten
STATISTIK:
Jahr Anträge positive Erledigung
1996 6.991 716
1997 6.719 639
1998 13.805 500
1999 20.129 3.393
2000 18.284 1.002
Staatsbürgerschaftsrecht in Europa:
Schlepperbanden:
Die Zahl der illegalen Einwanderer in Europa steigt weiter an. Ein Milliardengeschäft für internationale Schlepperbanden.
Die Chinesen zahlen pro Kopf umgerechnet bis zu 25.000 € an die Schlepperorganisationen( für gefälschten Reisepass, einen Einreisevermerk und den Flug von Peking nach Linz). Ihre Schulden arbeiten sie meist in China – Restaurants oder in Firmen ab.
Laut Schlepperstatistik des Innenministeriums stammen die meisten voriges Jahr nach Österreich geschleppten Personen aus Afghanistan (2.494).
Die meisten illegalen Eingereisten kamen im vergangenen Jahr aus Rumänien (8.503), Ukraine(4.352) und aus Afghanistan (4.056). Insgesamt wurden letztes Jahr Staatsangehörige von 148 Ländern aufgegriffen.
Die Hauptroute der Schlepper verläuft entlang des Balkans. Ausgangsländer sind die Türkei und Rumänien. Von dort geht es entweder über Bulgarien, Slowenien, Ungarn, die Slowakei und Tschechien oder über Bosnien, Kroatien, Slowenien nach Österreich. Die Schlepper beschaffen kurzfristig Autos, sie kaufen fast schrottreife Fahrzeuge oder stehlen sie, um die Ausreisewilligen in die Zielländer zu transportieren. Vermehrt nutzen die Schlepper auch Schiffe und Flugzeuge als Transportmittel. Vor allem Iraner und Iraker werden über die Adria von Griechenland nach Italien gebracht.
Schengener Abkommen:
Mitgliedsstaaten:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien....
Entstehungsgeschichte des Schengener Abkommens:
Im Juni 1985 unterzeichneten Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen (ein Ort in Luxemburg) über den Schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen der Vertragsparteien. Am 19.06.1990wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens unterzeichnet. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechtes gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im „Schengen Raum“ (einheitliches Schengen Visum), Asyl (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaats), Maßnahmen gegen den grenzüberschreitenden Drogenhandel, politische Zusammenarbeit und Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen.
Die Angehörigen der Staaten, die das Schengener Durchführübereinkommen anwenden, können die Binnengrenzen der Anwenderstaaten an jeder Stelle und kontrollfrei überschreiten.
Drittstaatenangehörige, die über ein von einem Anwenderstaat ausgestelltes, in der räumlichen Gültigkeit nicht beschränktes Visum verfügen, dürfen sich im Raum der Gültigkeit und des Zweckes der Visa auch in den anderen Anwenderstaaten aufhalten
Traiskirchen:
Die Situation für Asylsuchende in Traiskirchen nimmt immer menschenunwürdigere Formen an. 52 Asylsuchende, mehrheitlich Georgier, mussten in der Nacht auf Mittwoch in Bussen nach Wien gebracht werden, weil sie im Lager Traiskirchen nicht aufgenommen wurden und auch die Kapazitäten der Diakonie in Traiskirchen erschöpft sind. In einem evangelischen Studentenheim haben diese Flüchtlinge auf Notbetten des Roten Kreuzes übernachtet.
Die UNO beklagte diese katastrophalen Zustände in der Bundesbetreuung und sagte wörtlich:“ Die Menschenrechte werden in Österreich mit Füßen getreten“.
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