6.1 Kommunal-Leasing
Die bezüglich des Leasings vorgebrachten Argumente lassen sich danach ein¬teilen, ob sie die Finanzierungs- oder die Sachleistung betreffen. Desweiteren ergeben sich Argumente aus der Beziehung zu Dritten (siehe Abb. 2). Als Vergleichsbasis wird der Kommunalkredit und die Erstellung durch die Kommune unterstellt. (Siehe Tab. 10)
6.1.1 Argumente der Finanzierung
Vergleichsbasis ist die Finanzierung mit einem Kommunalkredit.
Aus der Vertragsbeziehung ergeben sich folgende Argumente:
Pay-as-you-use Effekt: Der oft für das Leasing beanspruchte pay-as-you-use Effekt kann als nutzungsabhängige Zahlungsweise mißverstanden werden. Die Zahlungen sind jedoch von der Bereitstellung und nicht von der tat¬sächlichen Nutzung abhängig. Eine dem Werteverzehr entsprechende Zahlungsstruktur läßt sich ebenfalls durch eine Kombination von tilgungs¬freien Darlehen und Annuitätsdarlehen erreichen. ) Dies setzt voraus, daß die Laufzeit der Kredite der Nutzungszeit entspricht und der Restwert über ein tilgungsfreies Darlehen finanziert wird. Siehe hierzu auch die obige Berechnung der Leasingraten und Abb. 3.
Günstige Finanzierungsmöglichkeit des Leasinggebers: Die nötigen Fremdmittel können als Darlehen mit einem i.d.R. über den kom¬munalen Konditionen liegendem Zinssatz aufgebracht werden. Durch Factoring bzw. durch kommunale Bürgschaften können ebenfalls kom¬munale Konditionen erreicht werden. ) Laufzeitunterschiede von Leasing- und Finanzie¬rungs¬vertrag werden üblicherweise durch Anpas¬sungsklau¬seln weitergegeben. )
Mehrwertsteuer: Der Vorsteuerabzug wird durch die Belastung der Leasingzahlungen mit der Um¬satzsteuer unter bestimmten Annahmen (Erwerb nach Grundmietzeit, Marge entspricht Rationali¬sierungspotential, keine Umsatzsteueränderung), vollständig kompensiert (siehe Berech¬nungsbeispiel) ("sale-and-lease-back" Verträge ausgenommen). )
Keine Belastung des Vermögenshaushalts, kein Anstieg der Verschul¬dung: Nach § 22 (1) GemHVO sind dem Vermögenshaushalt aus dem Verwaltungshaushalt mindestens soviel Mittel zuzuführen (unter Einbe¬zie¬hung der Einnahmen nach § 1 (1) Nr. 2-4 GemHVO), daß die ordentliche Tilgung von Krediten und die Kreditbeschaffungskosten gedeckt werden. ) Leasingverträge vermin¬dern den Zuführungsbedarf zum Vermögenshaus¬halt um die dort vermiedenen Tilgungen des Kommunalkredites. Sie belasten den Verwaltungshaushalt jedoch zusätzlich direkt um die in den Leasing¬raten enthaltenen Tilgungsanteile. Wird durch die Wahl der Kredite (Aufteilung in tilgungsfreier Kredit und Annuitätsdarlehen) eine leasing¬ähnliche Zahlungsstruktur erreicht, entspricht der verringerte Zuführungs¬bedarf an den Vermögenshaushalt in etwa der Mehrbelastung des Verwal¬tungs¬haushaltes. Die Gesamtbelastung der Haushalte wird somit nicht verringert sonden wird nur verschoben. (siehe Tab. 11)
Für die Wahl der Finanzierung ist die Projektvorteil¬haftigkeit und die Begrenzung der Verschuldung durch die Investitionstätig¬keit entscheidend. Die Diskussion über die Staatsverschuldung (Maastricht-Kriterien) führt zu Überlegungen, auch die kommunalen Kredite zu begren¬zen. ) Mögliche Aus¬weichreaktionen (z.B. Leasingverträge) und der geringe Anteil an der Verschuldung der öffentlichen Haushalte (siehe Tab. 5) sprechen gegen eine solche Begrenzung.
Öffentliche Zuschüsse: Sie können je nach Investitionsobjekt erhebliche Anteile ausmachen. Da keine einheitlichen Regelungen bezüg¬lich Lea¬sing¬verträge vorliegen, ist jeder Einzelfall zu prüfen. So sind Landeszu¬schüsse in NRW an die Investition durch die Gemeinde gebun¬den, in Bayern sind Zuwendungen bei Leasingverträgen nach besonderer Abstim¬mung mög¬lich. )
6.1.2 Argumente der Objekterstellung
Vergleichsbasis ist die Erstellung des Objektes durch die Gemeinde.
Aus der Vertragsbeziehung ergeben sich folgende Argumente:
Die Leasinggeber behaupten, aus den in Tab. 12 dargestellten Gründen für die Kommunen Projekte günstig abwickeln zu können: Da sich diese Argumente auf die Leistungserstellung durch den Leasinggeber bezie¬hen, wird hier davon ausgegangen, daß mögliche Vorteile des von der Objektgesellschaft eingesetzten Generalunternehmers an den Leasing¬geber weiter¬gegeben werden. Dies ist jedoch nur zu erwarten, wenn ein ent¬sprechender Wettbewerb zwischen den Anbietern besteht und die Kom¬mune durch die Ausschreibung eine ausreichende Markttranspa¬renz erreicht. Spielräume in der geforderten Ausführung des Objektes können den Leasinggeber zu Qualitätsabstrichen verleiten. Da der Leasingnehmer die laufenden Kosten des Objekts übernimmt, sowie das Restwertrisiko ganz oder teilweise trägt (z.B. durch das Andienungsrecht) gehen mögliche Fol¬gekosten einer mangelhaften Ausschreibung zu Lasten des Leasingnehmers. Eine mög¬lichst exakte Beschrei¬bung des Objektes steigert demgegenüber den Auf¬wand für die Gemeinde und senkt den Spielraum des Leasing¬gebers. Generalunternehmer und Betreuungsfirmen bieten ebenfalls ent¬sprechendes Know-how an. ) Die Vorteile (und Nachteile) einer privat¬wirtschaftlichen Objekterstellung sind somit nicht an die Finanzierungsform (Leasing) gebunden und somit nicht dieser Finanzierung zuzurechnen.
Bemerkenswert ist, daß die öffentliche Verwaltung durch die Haushalts¬grundsätze an das Nachverhandlungsverbot nach § 24 VOB/A gebunden ist, dies als Argument zur privaten Erstellung von Gebäuden dient und nicht zur Beseitigung möglicher Behinderungen führt. )
Abschluß einer Gebäudeversicherung: Leasinggesellschaften leiten die Prämien der Gebäudeversicherung im Rahmen der Nebenkostenabrech¬nung weiter. Zur Vergleichbarkeit ist bei der Übernahme nach dem Selbst¬kostenprinzip ein kalkulatorischer Ansatz zu wählen.
Aus der Beziehung zu Dritten ergeben sich folgende Einflüsse:
Geringere Unterstützungsmöglichkeiten des Verwaltungshaushalts im Rahmen der Gebührenberechnung: Die Gebührenberechnung bietet in einigen Bundesländern die Möglichkeit, Abschreibungen und kalkulatori¬sche Zinsen vom Wiederbeschaffungswert (inkl. Zuschüsse) zu berechnen und so den Verwaltungshaushalt zu unterstüt¬zen. )
6.2 Fondsfinanzierung
Wird die Investition über einen Fond finanziert kommt folgendes Argument hinzu:
Geringere Kapitalkosten: Eine relativ niedrige Eigenkapitalverzinsung ergibt sich durch Steuervorteile durch Verlustzu¬weisun¬gen für den Anle¬ger und einer steuerfreien Anteilswertsteigerung bei Kauf des Objektes durch die Gemeinde, sofern der Kaufpreis über dem Buchwert liegt. Spezial-Leasing darf bei dieser Konstellation, wegen dem notwendigen Miteigentum, nicht vorliegen. ) Trotz der im Vergleich zum Kredit gerin¬geren Zahlungen der Gemeinde hat der Anleger nach Steuer einen Vorteil (höheren Gegenwartswert). Dieser Effekt beruht darauf, daß andere Gebietskör¬perschaften Steueraus¬fälle erleiden. Geht man davon aus, daß die Finanzmittel anderen Steuer¬sparmodellen entzogen werden, ist mit keinem zusätzli¬chem Effekt zu rechnen. ) Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bun¬destreue ent¬sprechend, sind die Steuerwirkungen auf andere Gebiets¬körper¬schaften zu berücksichtigen. )
Der geringeren Verzinsung des Eigenkapitals stehen höhere Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung (Konzeption, Vertrieb) sowie höhere laufende Kosten des Treuhänders gegenüber. Dies gilt insbesondere bei Publikums¬fonds. )
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