Wenn man arbeitslos wird, kann man Arbeitslosengeld erhalten, falls man in den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate beitragspflichtig beschäftigt war. Günstigere Regelungen gibt es für Saisonarbeitnehmer. Eine Beschäftigung begründet nur dann die Beitragspflicht, wenn sie in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt wird, d.h.:
- mindestens 15 Stunden in der Woche umfaßt oder
- das monatliche Arbeitsentgelt ein Viertel der Bezugsgröße der Sozialversicherung das sind
1997 610 DM in den alten Bundesländern und 520 DM in den neuen Bundesländern
überschreitet.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet.
Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muß man:
1. sich persönlich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitslos melden,
2. das Arbeitslosengeld beantragen und
3. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so beträgt Ihr Arbeitslosengeld 67 Prozent des letzten Netto-Arbeitsentgeldes ( Brutto-Arbeitsentgelt minus gesetzlicher Abzüge ). Sonst sind es 60 Prozent. Um dieses Arbeitsentgelt zu ermitteln, gelten besondere Vorschriften und ein bestimmter Bemessungszeitraum.
Arbeitslosengeld kann man bis zu zwölf Monate lang erhalten. Für ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32 Monate, je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung.
Anspruchsdauer:
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange man in den letzten 7 Jahren insgesamt beitragspflichtig* beschäftigt war. Der Höchstanspruch ist folgendermaßen gegliedert:
Für Arbeitslose nach einer Beschäftigung von mindestens Monate
unter 42. Lebensjahr 2 Jahren 12
ab 42. Lebensjahr 3 Jahren 18
ab 44. Lebensjahr 3 Jahren und 8 Monaten 22
ab 49. Lebensjahr 4 Jahren und 4 Monaten 26
ab 54. Lebensjahr 5 Jahren und 4 Monaten 32
*Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 18 Stunden vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR steht einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich.
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