Sie waren besser gestellt als die übrigen Frauen. Sie konnten Anteil an der Herrschaftsausübung erlangen. Seit Brunichild (gest. 613) setzte sich eine weibliche Regentschaft durch, erbberechtigt war aber nur der Mann.
Adelige Frauen konnten auch, obwohl der Munt des Mannes oder der Familie unterstellt, frei über ihren Eigenbesitz, wozu im allgemeinen auch der Grundbesitz gehörte, verfügen.
Spätestens seit dem 8. Jh. verwalten Frauen ihre Güter auch selbst.
Als Versorgung der unverheirateten bzw. verwitweten adeligen Frauen standen Klöster und Stifte bereit, normalerweise mit reichem Grundbesitz ausgestattete Herrschaftszentren. Diese boten den Frauen die Möglichkeit zur Entfaltung künstlerischer, literarischer und wissenschaftlicher Fähigkeiten. Als Vorsteherinnen eines Kloster übten die Frauen sowohl geistliche, als auch weltliche Herrschaftsrechte aus.
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