Die wichtigsten Merkmale der Nürnberger Gesetze waren, daß Eheschließungen zwischen Deutschen und Juden verboten waren. Die Gesetze unterschieden zwischen Deutschblütigen, Juden und Mischlingen 1. und 2. Grades. Vor dem Gesetz galten Deuschblütige und Mischlinge als Reichsbürger, Juden aber nicht. Es waren auch Eheschließungen verboten, die die Reinerhaltung des deutschen Volkes gefährdeten.
Dieses bedeutete auch die Diskriminierung der Behinderten und Geisteskranken. Sie wurden, genauso wie die Zigeuner, streng bewacht. Einige von ihnen wurden 1939 unter dem Vorwand rassenhygienischer Überlegungen als Versuchsobjekte für Gas als Vernichtungsmittel benutzt. Weitere Merkmale der Gesetze waren, daß außerehelicher Verkehr verboten wurde und das Juden keine deutschen unter 45 Jahren einstellen durften.
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