LEHRPLAN FÜR DEN ISLAMISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN PFLICHTSCHULEN,
MITTLEREN UND HÖHEREN SCHULEN
Allgemeines Bildungsziel:
Durch den Religionsunterricht werden der moslemischen Jugend die
religiös-sittlichen Werte des Islams und deren Bedeutung für den
einzelnen und für die Gemeinschaft in allen Lebensbereichen verständlich
gemacht. Sowohl im Hinblick auf die Verbreitung des Islams als auch im
Hinblick auf die Herkunft der islamischen Jugend in Österreich sind die
Universalität des Islams und die für alle Moslems unverändert gleichen
Glaubensgrundsätze und Pflichtenlehren besonders zu berücksichtigen.
Demgemäß wird insbesondere die islamische Brüderlichkeit in geistiger
und seelischer Hinsicht ohne Unterschied der Sprache, Rasse oder
Nationalität darzulegen sein.
Vor allem hat der islamische Religionsunterricht die Aufgabe, den
Schülern die islamische Geschichte und die Begegnung mit der
prophetischen Überlieferung zu vermitteln.
Durch klare Darlegung der Glaubenswirklichkeit und die richtige
Definition der Glaubenswahrheit ist dem jungen Menschen die
Notwendigkeit des Glaubens im Islam zu erklären. Die emotionale und
nachgeahmte Religiosität ist durch die intellektuelle religiöse Bildung
und Lehre voluntaristisch zu festigen. Dadurch sich bildende Willens-
und Charakterfestigkeit im eigenen Glauben macht den Zwang in der
Religion überflüssig. Eine richtige Beurteilung der eigenen Religion
eliminiert die Vorurteile.
Im übrigen soll der Lehrplan, welcher sich jeweils auf zwei Schulstufen
bezieht, als Rahmenplan verstanden werden, wobei entsprechend dem
bisherigen Bildungsstand, den religiösen Vorkenntnissen und der
Auffassungsgabe der Schüler an den jeweiligen Schulen bei der Auswahl
der Schwerpunkte im Lehrprogramm Rücksicht zu nehmen ist.
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LEHRSTOFF
1. und 2. Schulstufe (6- und 7jährige):
Den Schülern der 1. und 2. Schulstufe werden die Bedeutung des Glaubens,
die Grundsätze des Islams und die Verhaltensweise der Moslems
beigebracht.
I.
1. Allah (Schöpfer),
2. Mensch (Geschöpf),
3. Gesandter (von Allah auserwählter Mensch) Mohammad S. A. S.
II. ISLAMISCHES VERHALTEN:
1. Reinheit,
2. Gebet,
3. Umgang mit den Mitmenschen:
a) Familie,
b) Nachbarn,
c) Schule,
d) andere Mitmenschen.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Der Lehrer hat die entsprechenden Suren (aus dem Quran) und Ahadith auf
obigen Lehrstoff bezugnehmend zu rezitieren und zu erklären.
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
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3. und 4. Schulstufe (8- und 9jährige):
Den Schülern dieser Schulstufe wird dem Alter entsprechend die Thematik
der islamischen Glaubensgrundsätze, die Fundamente des Islams und die
kurzgefaßte Lebensgeschichte des Gesandten Allahs Mohammad (S. A. S.),
seiner Frau Chadija, seiner Tochter Fatima Sahra und den vier
Nachfolgern dargelegt.
Kholafae Raschidin (Abu Bakr, Omar, Osman und Ali).
Bei der kurzgefaßten Lebensgeschichte Mohammads (S. A. S.) ist auf den
Beginn der islamischen Zeitrechnung (Hidjra = Auswanderung Mohammads von
Mekka nach Jethreb Medina) hinzuweisen.
I. GLAUBENSGRUNDSÄTZE:
In diesem Abschnitt werden unter anderen auch auf die
Offenbarungsbücher und Gesandten Gottes vor Mohammad (S. A. S.)
hingewiesen:
1. Der Glaube an Allah.
2. Der Glaube an seine Engel.
3. Der Glaube an seine Bücher.
4. Der Glaube an seine Gesandten.
5. Der Glaube an den Tag des jüngsten Gerichtes.
6. Der Glaube an die Vorherbestimmung (das Schicksal).
II. DIE FÜNF FUNDAMENTE DES ISLAMS:
1. Das Glaubensbekenntnis (Schahada),
2. die Verrichtung des Gebetes (5mal am Tag - Salat),
3. die Zakat (religiöse Abgabe),
4. das Fasten (Assaum),
5. die Pilgerfahrt nach Mekka (Al Hadj).
III. KURZGEFASSTE BEHANDLUNG DER ISLAMISCHEN MORALLEHRE (ETHISCHES
IDEAL):
1. Wahrheitsliebe,
2. Selbstlosigkeit,
3. Mut (islamische Courage),
4. Großzügigkeit,
5. Treue,
6. Gemeinschaftssinn,
7. Ordnungsliebe,
8. Geduld.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Der Lehrer hat die entsprechenden Suren und Ahadith auf obigen Stoff
bezugnehmend zu rezitieren und zu erklären. Es werden auch arabische
Schriftzeichen und Aussprache im Rahmen der Rezitation der Suren aus dem
Quran (Tilawat) den Kindern beigebracht.
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
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5. und 6. Schulstufe (10- und 11jährige):
In dieser Schulstufe werden die Gebote und Verbote sowie die Quellen der
islamischen Lehre erläutert. Rituelle Einzelheiten bei den Waschungen
(Wudu) und dem Gebet (Zeiten) sind zu erklären. Ausgewählte Kapitel aus
dem Leben des Gesandten Allahs.
I. BEGRIFFE:
Erlaubt (Halal), verboten (Haram), verpönt, abstoßend (Makruh),
(Moba) erlaubt, indifferent, verbotene und erlaubte Speisen, Getränke.
(Dazu Anführen praktischer Beispiele.)
Die Pflichten - Unterteilung:
1. Fard,
2. Wadschib,
3. Sunna,
4. Mustahab,
5. Mandub.
Die obige Unterteilung soll beim Unterricht genau definiert werden, vor
allem was verpflichtend und empfehlenswert ist.
II. DIE HAUPTQUELLEN DER ISLAMISCHEN RELIGION:
1. Al Quran karim (Offenbarung in Mekka und Medina),
2. Sunna (Lehraussagen des Gesandten Allahs und sein vorbildliches
Handeln).
III. ISLAMISCHE GEBETSVORSCHRIFTEN: (Bedingungen, Voraussetzungen):
Inhalt und Gestaltung. Ausgewählte Kapitel aus dem Leben Mohammads S.
A. S. (Familienleben, Verhalten gegenüber armen und schwachen
Mitmenschen, Leiden, Sieg durch Allahs Hilfe, Güte und
Sorge um eine gerechtere, bessere Welt). Didaktische Bezugnahme auf die
entsprechenden Hauptquellen. Beispiele und Suren aus dem Quran und
Ahadith. Fortführung des Arabischunterrichtes.
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Den Schülern dieser Schulstufen sind an Hand praktischer Beispiele die
Gebote und Verbote in der islamischen Religion klar darzulegen. Sie sind
zu veranlassen, über das Alltagsleben eines Moslems und seine
Verhaltensweise zu einzelnen Geboten und Verboten in verschiedenen
Situationen Fragen zu
stellen; diese Fragen sind vom Lehrer ausführlich zu beantworten.
Zu diesen ,,Gebote und Verbote\'\' sollen insbesondere diejenigen Suren
(Kapitel) oder Aya (Verse) aus dem Quran und aus den Lehraussagen und
Sprüchen des Gesandten Allahs Mohammad (S. A. S.) übersetzt und
entsprechend der vorgeschriebenen Interpretation erklärt werden.
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7. und 8. Schulstufe (12- und 13jährige):
Den Schülern werden ausführliche Kenntnisse über Gottesdienst, Gebote
und Verbote beigebracht, wobei die Sachvermittlung im islamischen
Glauben und realkundlichen Bereich im Vordergrund stehen soll.
I. GLAUBENSFRAGEN:
Wahre und Scheinreligiosität. Sinn und Wert der Religion. Die Bedeutung
des Islams und des Moslemseins. Rechte und Pflichten im Islam. Sinn des
Lebens aus islamischer Warte.
II. GOTTESDIENSTE:
Schahada, Gebet, Zakat, Fasten, Pilgerfahrt (SEHR AUSFÜHRLICH).
1. Schahada: Grundsätze des islamischen Bekenntnisses und die
Konsequenzen, die daraus resultieren, sind klar zu
definieren.
2. Rituelle Waschungen:
a. Ghusel,
b. Wudu,
c. Tayamum.
Erläuterungen dazu.
Gebet: das Gebet des einzelnen, das Gemeinschaftsgebet, das
Freitagsgebet, Festgebet, Reisende, Kranke, das Totengebet, das
Nachholen versäumter Gebete.
3. Zakat und sonstige religiöse Abgaben (Sadaqah=Mildtätigkeit).
Erläuterungen dazu.
a. Definition, Bedeutung, Arten;
b. Arten von Eigentum, auf das Zakat zu bezahlen Pflicht
ist;
c. Empfänger der Zakat.
4. Fasten:
a. Fard (verpflichtend),
b. Nawafil (freiwillig),
c. verbotenes Fasten,
d. Fastenzeit,
e. Ausnahmen vom Fasten,
f. Tarawih (Gebet im Fastenmonat).
Id al Fetr = Erklärung über das Fastenbeendigungsfest.
5. Pilgerfahrt (Hadj) Umra, Gebräuche, Ritus. Erläuterungen dazu.
Die Bedeutung und der Sinn der Pilgerfahrt, die Möglichkeit und
Verpflichtung. Id al Adha = Erklärung über das Opferfest.
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Der Lehrer hat zu den Schülern dieser Schulstufe über den Sinn und die
Bedeutung der Religion, die Notwendigkeit der Religiosität im
allgemeinen und der Frömmigkeit nach islamischen Grundsätzen ausführlich
zu sprechen. Die fünf Säulen der Religion hat er nicht nur dogmatisch zu
behandeln,
sondern deren Nützlichkeit zum Wohle der einzelnen und der Gemeinschaft
an Hand der praktischen Beispiele darzulegen.
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9. und 10. Schulstufe (15- und 16jährige):
In diesen Schulstufen wird den Schülern über die Sitten- und Morallehre
sowie über die Familienordnung und das islamische Verhalten in der
Gesellschaft Unterricht erteilt. Die Schüler sollen darüber hinaus in
die
Grundsätze der islamischen Rechts- und Gesellschaftsordnung eingeführt
werden.
I. SITTEN- UND MORALLEHRE:
1. Allgemeine Verhaltensregeln der Moslems.
2. Die islamische Verhaltensweise für die Männer.
3. Die islamische Verhaltensweise der Frauen.
Ausführliche Behandlung der obgenannten Themen.
II. FAMILIENORDNUNG:
1. Eheschließung, Ehepflichten:
a. des Ehemannes,
b. der Ehefrau.
2. Kinder in der Familie:
a. Geburt: religiös bedingte rituelle Vorschriften nach
der Geburt, zB: Azan = Gebetsruf in das Ohr des Kindes,
Namensgebung, Beschneidung.
b. Pflichten der Eltern Bezug nehmend auf den Unterhalt und
die Erziehung der Kinder. Aufklärung über das Verhalten
im Gebet. Aufklärung der Jugend vor der Pubertät mit
den Pflichten, die sie der Gemeinschaft gegenüber
übernehmen.
c. Pflichten und Verhalten der Kinder ihren Eltern
gegenüber.
3. Ehescheidung: Kinderbetreuung nach der Scheidung.
4. Erbrecht.
5. Testament.
III. GESELLSCHAFTSORDNUNG:
1. Vereinbarungen, Verträge:
a. Arten der Vereinbarungen,
b. Erfüllung der Vereinbarungen.
2. Arbeit und deren Bedeutung:
a. Verdienst und Gewerbe,
b. verbotene Gewerbe,
c. Kauf und Verkauf sowie Gütererwerb im Islam,
d. Verbot des Zinsennehmens, -gebens und -vermittelns.
3. Individuum und Gesellschaft:
a. Rechte und Pflichten des Individuums der Gemeinschaft
gegenüber,
b. Rechte und Pflichten der Gemeinschaft dem Individum
gegenüber.
IV. MERKMALE DER ISLAMISCHEN GESETZGEBUNG:
Auf Grund der genauen Befolgung des Quran und der Sunna
1. im Zivilrecht,
2. im Strafrecht,
3. im Verfassungsrecht,
4. im Völkerrecht.
V. DIE ISLAMISCHE STAATSORDNUNG:
Das Wesen des islamischen Staates.
Die Sicherheit und Freiheit und deren Grenzen.
1. 1. Theologisch,
2. 2. völkerrechtlich,
3. 3. sozialrechtlich,
4. 4. wirtschaftlich.
Die historische Schilderung des islamischen Staates und der islamischen
Völker von der Zeit Mohammads (S. A. S.) bis zur Gegenwart.
Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Die 15- und 16jährigen Schüler sind auf ihre Verantwortung der
Volljährigkeit vom religiösen Standpunkt aufmerksam zu machen.
Die volle Verantwortung aus religiöser Sicht, welche sie Gott und den
Mitmenschen gegenüber ab Geschlechtsreife zu tragen haben. Daher sind
mit den Schülern dieser Schulstufen die islamische Sitten- und
Morallehre, Familienordnung, Gesellschaftsordnung, die islamische
Staatsordnung und Merkmale der islamischen Gesetzgebung ausführlich zu
besprechen. Auf die Hauptquellen des Islams in dieser Hinsicht ist
hinzuweisen. Die gesellschaftlichen Aktivitäten Mohammads (S. A. S.) und
seiner vier Nachfolger sind nicht nur als religiöse Vorbilder im engeren
Sinn, sondern als Staatsmänner beispielgebend zu erklären.
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11. und 12. Schulstufe (17- und 18jährige):
Die Schüler dieser Schulstufen sollen eine gründliche Kenntnis in allen
islamischen Glaubensfragen, im Aufbau der islamischen Wissenschaft, in
der Religions- und Kulturgeschichte des Islams erhalten.
Die Interpretation verschiedener Abschnitte des Qurans sowie ausgewählte
mündliche Überlieferungen des Gesandten Gottes Mohammad (S. A. S.),
Ahadith, sind zu vermitteln.
Des weiteren sind Grundzüge einer vergleichenden Religionskunde zu
lehren.
I. GLAUBENSFRAGEN:
Ausführliche Erörterung der drei Grundprinzipien des islamischen
Glaubens:
1. Monotheismus (Tawhid),
2. Prophet und Gesandtentum, insbesondere die Finalität,
3. Rückkehr zu Gott (Moad)
Auferstehung -Abrechenschaft vor Gott - Sirat Mizan (Schafaa).Belohnung
- Bestrafung - Fürsprache des Gesandten Allahs - Vergebung.
II. ISLAMISCHE WISSENSCHAFTEN:
1. Auf die reine Religionslehre bezogene Wissenschaft:
a. Das heilige Buch (Quran) Offenbarung - Niederschrift und Sammlung -
Aufbau - Lesung (Tartil, Tadjwid) - Erläuterung (Tafsir);
b. Überlieferung (Sunna): was Mohammad (S.A.S.) gesagt, getan und
gebilligt hat. Inhalt und Bedeutung - Sammlung - Wertung und Kriterien;
zu a):Die Sammlung des Qurans und die mitwirkenden Persönlichkeiten, zB:
Said Bene Sabet im Auftrage von Abu Bakr und Osman.
zu b):Die Sammlung von Ahadith und die berühmten Sammler, wie zB:
Buchari, Moslem, Abu Daud, Termezi, Ebne Madja, Nesaie;
c. al-Idschma: der Meinungs-Konsensus der Rechtsgelehrten;
d. al-Qiyas: das Urteil auf Grund des juristischen Analogieschlusses;
e. al-Idjtihad: sich bemühen oder Anstrengung;
f. al-Istihsan: die Abweichung von der Regel eines Präzedenzfalles
zugunsten einer anderen Regel, die sich unter gewissen Umständen auf
Grund einer größeren rechtlichen Relevanz als notwendig erweisen kann;
g. al-Istislah: das Urteil, das nicht auf Grund eines Präzedenzfalles
ergeht, sondern öffentlichen Interesses wegen gefällt wird;
h. al-Urf: Sitte und Brauch einer bestimmten Gesellschaft, die sowohl in
Worten wie in Taten ihren Ausdruck finden.
Die verschiedenen islamischen Rechtsschulen und deren Begründer mit
ihren differenzierten Interpretationsansichten im großen und ganzen.
2. Auf allgemeine Wissensdisziplinen, zB: Naturwissenschaften,
Geisteswissenschaften, bezogene Entwicklung:
a. Philosophie - Aneignung des antiken Wissens,
b. Mathematik und angewandte Mathematik,
c. Astronomie,
d. Physik,
e. Chemie,
f. Medizin,
g. Geographie,
Die Namen der berühmten islamischen Wissenschaftler sind zu den
einzelnen Wissensdisziplinen und wenn möglich deren Werke zu erwähnen.
III. ERWEITERTE RELIGIONS- UND KULTURGESCHICHTE DES ISLAMS:
In diesem Zusammenhang wird die islamische Geschichte in großen Zügen
gelehrt und interpretiert, darüber hinaus sollen einzelne islamische
Glaubensrichtungen, Philosophie und Mystik behandelt werden.
IV. ÜBERBLICK ÜBER DIE GROSSEN NICHTISLAMISCHEN RELIGIONEN:
Die Religionen der alten Welt, das Judentum, das Christentum,
Hinduismus, Buddhismus, die Religionen Chinas, die Religionen Japans,
Naturglauben.
V. TEXTE:
Quran: erweiterte Auswahl.
Ahadith:
Reden und Briefe: eine Auswahl von Mohammad (S. A. S.), Abu Bakr (R.
A.), Omar (R. A.), Osman (R. A.), Ali (R. A.) Omar ibn Abulaziz.
Ergänzung der arabischen Sprachkenntnisse.
Rekapitulation des gesamten Lehrstoffes.
VI. ISLAM IN EUROPA:
Die Schilderung religiöser, politischer und allgemeingesellschaftlicher
Verhältnisse in Europa während der
Offenbarung des Islams und nachher.
1. Rückblick:
a. Moslems in Andalusien,
b. Moslems im Balkan,
c. Moslems in Mitteleuropa (Österreich, Ungarn usw.).
2. Gegenwart:
Die wirtschaftlich - kulturell - sowie politisch bedingte Konfrontion
der Moslems als Studenten, Fremdarbeiter und sonstige mit Europa und der
abendländischen Kultur sowie politische Ideologien.
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:
Die Schüler sollen entsprechend ihrer Vorbildung und ihrer
Auffassungsgaben zu selbständiger Verantwortung gemäß dem islamischen
Glauben veranlaßt werden. Eine Rekapitulation der bisher angeeigneten
Kenntnisse in verschiedenen Schulstufen soll auf ein reiferes Niveau in
Betracht gezogen
werden.
Den Schülern dieser Schulstufen, speziell denen, die die Reifeprüfung
abzulegen haben, ist die Wegweisung zur Benützung der islamischen
Literatur und sind beim Auftauchen verschiedener religiöser Fragen die
entsprechenden Quellen genau und detailliert zu erklähren.
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