Allgemeines:
- gehört zu den sog. Kapitalgesellschaften und hat als solche Rechte und Pflichten,
daher ist GmbH eine juristische Person (Organisation)
- Rechtsgrundlage: GmbH-Gesetz
Firma:
- Personenfirma
- Name eines Gesellschafters z.B. Meier-GmbH
- Sachfirma
- Name des Unternehmens leitet sich vom
Gegenstand des Unternehmens ab z.B. Möbel-GmbH
- Mischfirma
- beide Elemente aus Personen-u. Sachfirma z.B. Meier-Chemie-GmbH
in jedem Fall mit dem Zusatz
\" mit beschränkter Haftung \"
Gründung:
- mind. 1 Gründer notwendig, wenn 1 Gründer [ Ein-Mann-GmbH ]
- des weiteren wird bei der Gründung ein Gesellschaftsvertrag (=Satzung) in notariell
beurkundeter Form geschlossen
- Gesellschaftsvertrag enthält Angaben über:
- Name der Gesellschaft - Höhe des Stammkapitals
- Gegenstand des Unternehmens - Höhe der Stammeinlage
- anschließend erfolgt Eintragung ins Handelsregister
Kapitalorganisation:
- Kapital der Gesellschaft wird Stammkapital genannt
- wobei sich das Stammkapital aus den Stammeinlagen zusammensetzt
( Stammkapital = Summe der Stammeinlagen )
- Stammkapital mind. 50.000 DM
- Stammeinlage eines jeden Gesellschafters mind. 500 DM
Bsp.
Stammkapital der GmbH 60.000 DM
Stammeinlage eines jeden Gesellsch. A B C
10.000 DM 20.000 DM 30.000 DM
- ehe Eintragung ins Handelsregister, müssen mind. 25.000 DM schon aufgebracht sein
----> Stammeinlage in Form von:
- Geldeinlagen ( z.B. 10.000 DM )
- Sacheinlagen( z.B. Grundstück )
- Mischkapital ( z.B. 10.000 DM + Grundstück )
- Rücklagen sind gesetzl. nicht vorgeschrieben
Gewinn:
- die Verteilung des Gewinns richtet sich nach der Höhe der Stammeinlage eines jeden
Gesellschafters, d.h. der Gewinn wird im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen verteilt
--> je mehr Geschäftsanteile (Stammeinlage), desto mehr Gewinnbeteiligung
- Verteilung des Gewinns kann aber auch durch Gesellschaftervertrag festgelegt werden
Bsp.
Gesellschafter Stammeinlage Gewinnanteil
A 10.000 DM 1
B 20.000 DM 2
C 30.000 DM 3
Organe:
Beschlußorgan ---> Gesellschafterversammlung
-setzt sich aus den Gesellschaftern zusammen
- Aufgabe: z.B. Beschluß über Auflösung, Wahl des
Geschäftsführers, Verteilung d. Gewinns
Überwachungsorgan --> Aufsichtsrat
- bei mehr als 500 Beschäftigten muß AR gegründet werden
- setzt sich Zusammen aus AG u. AN
leitendes Organ ---> Geschäftsführer
- können Gesellsch. oder andere
natürliche Personen werden
Aufgabe:vertritt GmbH bei Vertragsabschluß, Einberufung d
Gesellsch.versammlung
Haftung:
- da GmbH zu den juristischen Personen zählt, haftet sie für ihre Verbindlichkeiten (=Schulden)
nur mit dem Gesellschaftsvermögen, d.h. Gesellschafter haften nicht persönlich mit ihrem
Privatvermögen
Achtung: Für Geschäfte die ein Gesellschafter vor der Eintragung ins Handelsregister
abschließt, haftet er persönlich.
Auflösung der GmbH:
- Gesellschafterversammlung
- Konkurs
- Zeitablauf
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