a) Bundeswirtschaftskammer (BWK): die Handelskammerorganisation umfaßt folgende Organisationen und ist gegliedert in:
Bundeswirtschaftskammer: umfaßt gesamte Gewerbewirtschaft.
regionale Handelskammern
sektionale Gliederung: 6 Organisationen, (z.B.:Industrie, Fremdenverkehr), außerhalb der Kammern keine gesetzlich Interessensvertretung auf Gewerbeebene.
b) Arbeiterkammer: ebenso wie für Gewerbetreibende Pflichtmitgliedschaft in der Handelskammer besteht, besteht sie für Arbeitnehmer in der Arbeiterkammer. Auch hier gibt es eine regionale Gliederung. Die wichtigsten Entscheidungen fällt der österreichische Arbeiterkammertag.
c) Landwirtschaftskammer (LWK):Pflichtmitgliedschaft für Landwirte. Präsidentenkonferenz der LWK.
d) ÖGB: nicht gesetzlich, keine Pflichtmitgliedschaft. Er vertritt zusammen mit der Arbeiterkammer die Arbeitnehmerinteressen.Er ist unterteilt in 15 Fachgewerkschaften, die die jeweiligen Brancheninteressen von Beschäftigten vertreten.
e) Industriellenvereinigung: nicht gesetzlich (wie ÖGB). Im Gegensatz zu den ersten 4 Organisationen nicht in der Paritätischen Kommission, wird aber trotzdem meist hinzugezogen.
SOZIALPARTNER
BWK AK ÖGB LWK
eigene Aktivitäten gemeinsame Aktivitäten
Serviceleistungen Interessensvertre- Anträge, Vor- Problemlösung
für Mitglieder tung der Mitglieder schläge, Gutachten
Staat Parteien andere Verbände Medien
Die Paritätische Kommission
ÖGB BWK AK LWK BKA, BMS, BMH, BML
besteht aus
Preisunterausschuß
ÖGB BWK AK LWK BMH, BMF
Lohnunterausschuß
ÖGB BWK AK LWK
Beirat für Wirtschafts- u. Sozialfragen
ÖGB BWK AK LWK
BKA...Bundeskanzleramt
BMS...Sozialministerium
BMH...Handelsministerium
BML...Landwirtschaftsministerium
BMF...Finanzministerium
ÖGB...österreichischer Gewerkschaftsbund
AK ...Arbeiterkammertag
BWK...Bundeswirtschaftskammer
LWK...Präsidentenkonferenz der LWK
Aufgaben: alle Fragen der Wirtschafts und Sozialpolitik, die P.K. ist ein Konfliktregelungsmechanismus und keine Behörde.
Preiserhöhung nur, wenn Kostenerhöhung nicht durch innerbetriebliche Maßnahmen wettgemacht werden kann.
Lohnerhöhung nur, wenn Dringlichkeit überprüft wurde.
Gründung: 1957,die Bestimmungen sind kein Gesetz, sie bestehen auf freiwilliger Basis und sind jederzeit kündbar.
Vorsitz: Bundeskanzler; im Vorstand sind auch Handels-, Sozial , Landwirtschafts-minister, jeweils 2 Vertreter von den 4 Sozialpartnern.
Beiziehung von anderen Ministern und Experten oder Vertretern der Industriellen-vereinigung möglich.
Die P.K. ist einerseits Entscheidungsträger, andererseits Einflußträger. Die Willensbildung ist ein arbeitsteiliger Prozeß, auf den die Interessensverbände zunehmenden, die Ministerien abnehmenden Einfluß haben.
Gemeinsame Interessen:
- Autonomie bei Lohn und Preisbildung (Bereitschaft zur Einigung gleichberechtigter Partner).
- Rücksichtnahme auf öffentl. Meinung (Kompromiß im Schnittpunkt der Streik und Konzessionsbereitschaft).
- Gestaltung einer gemeinsamen Aufgabe (Interesse am magischen Fünfeck = mag. Polygon).
- Rechtfertigung und Sinn in der Überlegung, daß durch gemeinsame Anstrengungen der soziale Ausgleich besser erreicht werden kann.
Spielregeln für das Funktionieren der Sozialpartnerschaft:
Anerkennung als gleichwertige Partner:
Versachlichung der Lohnpolitik: Anerkennung der Grenzen der Lohnpolitik.
Lohnpolitik = gleichzeitig Einfluß auf Preispolitik (entstanden wegen Lohn-Preis-Spirale in den 50ern).
Dauerndes Gespräch: schafft sogar Sympathien, Spielregeln werden eingehalten.
Interessensausgleich
Entwicklungsgeschichte:
Entscheidend für die Entwicklung war die Wandlung der sozialenStruktur: Voraussetzungen sind:
Änderung des Begriffs Arbeiter: nicht mehr Untergebener, sondern Mitarbeiter. Kommt in der innerbetriebliche Struktur zum Ausdruck. Klassenkampf wird unwichtig.
Änderung des Begriffs Unternehmer: ist sich seinen sozialen Pflichten bewußt.
Grundorganisationen gehen auf die Monarchie zurück. Das Koalitionsgesetz von 1870 hob das Koalitionsverbot für Arbeiter auf, in der Folge kam es zur Bildung von Gewerkschaften.
Auf die 1. Republik gehen die Gründung der AK( 1920), LWK und BWK zurück, sie waren Interessensvertreter mit Zwangsmitgliedschaft. Es gab nur Richtungs-gewerkschaften (Spaltung in soziale und christliche), heute gibt es eine gefestigte Gewerkschaft.
Verfahren der P.K.:
tritt 1x pro Monat zusammen.
Tagesordnung: Bericht des Bundeskanzlers, Befassung mit Anträgen, Befassung mit Anträgen gesamtwirtschaftlicher Bedeutung, Gewohnheit: Preiserhöhungsanträge von über 12 %: Kontaktgespräche der 4 Präsidenten vor jeder Sitzung
Vierteljährliche WiPol.: Aussprache mit Bundeskanzler und Regierungsvertretern, Notenbankpräsident und österreichischem Institut für Wirtschaftsforschung (Wifi).
Effekt der P.K.
- Streuungseffekt: in zeitlicher Hinsicht und nach wirtschaftlichen Branchen (Preiserhöhung kommt nicht in einem Ruck).
- Bessere Übersicht über die Preis und Lohnentwicklung
- Info der Öffentlichkeit (Konsument wird durch Preiserhöhungen nicht so überrascht).
- gegenseitige Information
Die Paritätische Kommission hat 3 Unterausschüsse:
a.) Preisunterausschuß: Verfahren: Antrag (des Unternehmers, der Branche) auf Preiserhöhung. Einbringung der Unterlagen bei Preisunterausschuß. Der Ausschuß hat folgende Möglichkeiten zu reagieren: Kenntnisnahme, Zurückstellung, Zurücknahme, Abtretung an P.K.;
Er erstattet auch Berichte über die Preissituation an die Paritätische Kommission. Seit 1957, Beschlüsse müssen einstimmig erfolgen, ausgenommen von der Kontrolle sind: neue Waren, saisonale Preisschwankungen, Importwaren (Zollsenkungen aber schon), Handelsspannen (Erholung der %uellen Handelsspannen doch);
Sanktionen: Bei übereinstimmender Mitteilung der Sozialpartner an Handelsmini sterium Festsetzung eines Preises für 6 Monate(§ 3 PreisG). Bei Absage von Forderungen - ArbeitsmarktförderungsG.
Im Ausschuß sitzen: Vertreter von 1. bis 4., sowie Handels und Finanzminister.
b.) Lohnunterausschuß: seit 1957, auch hier Prinzip der Einstimmigkeit. Er erstattet Bericht über die Lohnsituation an die P.K..Vertreter von 1. bis 4.; Verfahren: Lohnantrag (meist an ÖGB), der ÖGB bringt den Antrag in den Lohnunterausschuß ein, der dann folgende Möglichkeiten hat:
Freigabe zur Verhandlung
Fühlungnahme, Erstellung eines Berichtes, dann Freigabe zur Verhandlung.;
Abtretung an die P.K.;
c.) Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen: seit 1963.
Funktion: arbeitet im Auftrag der P.K. Analysen und Vorschläge aus. Die tatsächliche Arbeit erfolgt meist in Arbeitsgruppen, in denen auch unabhängige Sachverständige mitwirken. hat eine beratende Funktion, gibt Empfehlungen an P.K., diese wiederum an Regierung. Vertreter von 1. bis 4.;
Lohn-Preiskommission: kann Preiserhöhungsantrag prüfen und zur Kenntnis nehmen. Kann Lohnerhöhungsantrag zur Verhandlung freigeben.
PS: die OMV "vergißt" manchmal auf einen Preiserhöhungsantrag und fühlt sich scheinbar in einer Sonderstellung.
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