Der Senat der res publica stellt selbst das am wenigsten republikanische Element des Staates dar; dies wird insbesondere im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland deutlich.
Für die völkerrechtliche Vertretung des Bundes zeichnet der Bundespräsident verantwortlich; er ist Staatsoberhaupt, kann das Begnadigungsrecht ausüben und ernennt bzw. entläßt alle Bundesbeamten.
Der Senat hatte im Vergleich dazu insbesondere völkerrechtliche Aufgaben. Doch weiter-
gehend kommen auch exekutive (Finanz- und Münzwesen, Vergabe von Promagistraten) sowie legislative (siehe senatus consultum/auctoritas, Seite 7) Funktionen hinzu.
Insgesamt stellt dieses Verfassungsorgan, das selbst aristokratisch bzw. oligarchisch besetzt war, eine größere Vermischung von verschiedenen Kompetenzarten in der res publica dar, als gemeinhin angenommen wird.
IV. AUSWERTUNG
Die Analyse hat mir gezeigt, dass sich eine Vielzahl von (Staats-)Prinzipien (Annuität, Kollegialität, Immunität, Wahlen etc.) bereits in der res publica Romana nachweisen lassen und in ähnlicher (manchmal sogar gleicher) Weise Einzug in unsere bundesrepublikanische Verfassung erhalten habe.
Viele Modifikationen sind erst Bestandteil unserer Verfassung vor ca. 50 Jahren gemein-sam mit der Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen geworden. Zudem in Folge der mitunter schrecklichen Erfahrungen aus der Zeit desNational-sozialismus ist unsere Verfassung nochmals stark geprägt worden.
Die meisten Republikformen bis zum Beginn dieses Jahrhunderts in Europa, die häufig timokratisch (und ohne allgemeinem, freien Wahlrecht ) aufgebaut waren, hatten damit
ein der res publica Romana auffällig ähnliches Republikprinzip, mit dem feinen (geringen) Unterschied, dass sie durch Montesquieus Vorstellung der Gewaltenteilung kein Organ wie den Senat der res publica besaßen.
Somit ist es höchst beachtlich, dass zahlreiche Länder Europas (und damit auch ihre Gelehrten) zweitausend Jahre nach Ende der res publica Romana ein ihr doch so ähnelndes Herrschaftssystem innehatten.
Selbst die in Europa bis heute ansässigen Monarchien haben diese Strukturprinzipien in ihre Verfassungen aufgenommen, so dass wir heute größtenteils von konstitutionellen Monarchien sprechen, was nichts anderes bedeutet, als ein republikanisches System mit einem Monarchen als Verfassungsorgan, das ganz überwiegend nur noch repräsentative Funktionen besitzt.
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