Multimediale Applikationen wie das WWW ermöglichen die Verbindung einzelner konventioneller Werkformen (Bücher, Tonträger, Film, ...) zu multimedialen Gesamtwer¬ken. Dadurch wird die übliche Unterteilung der verschiedenen urheberrechtlich relevanten Werkgruppen zunehmend hinfällig. Das vielbeachtete Weißbuch \"White Paper on Intellectual Property and the National Information Infrastructure\" der von der Regierung der USA beauftragten Information Infrastructure Task Force (IITF) hat vorgeschlagen, multimediale Werke unter den Werkgruppen \"audiovisual work\" und \"compilation\" zu kategorisieren . In der Europäischen Union werden dagegen von verschiedenen Verwer¬tungsgesellschaften Anstrengungen unternommen, übergeordnete Stellen zu schaffen, die die Rechteverwaltung für multimediale Werke übernehmen sollen. Ein Beispiel ist das französische SESAM-Modell, in welchem eine übergeordnete neue Verwertungsgesellschaft die bisher einzeln verwalteten Rechte für Musik, bildende Kunst, Film und dramatische Werke übernimmt .
Noch dazu wird durch multimediale Arbeitstechniken und Präsentationsformen die Möglichkeit zur Zusammenstellung neuer Werke aus Adaptionen, Manipulationen und Interpretationen verschiedener vollständig oder teilweise verwendeter bereits vorhandener Werke verstärkt. Die Frage nach der Originalität als Voraussetzung des Schutzes eines Werkes stellt sich in diesem Zusammenhang neu: Ist eine Copyrightverletzung erst dann gegeben, wenn ein neues Werk substantielle Ähnlichkeit mit einer Vorlage hat oder bereits dann, wenn sie lediglich Teile einer Vorlage beinhaltet ?
Durch Interaktivität ermöglichen Netzwerke wie das Internet die Beeinflussung von \"Programmabläufen\" durch den Nutzer. Vor allem interaktive Geschichten oder auch MUDs, die durch die Aktivität des Nutzers vorangetrieben und verändert werden, verwischen die Trennlinie zwischen dem aktiven Autor und dem passiven Publikum zusehends. Das bereits erwähnte US-amerikanische Weißbuch sieht interaktive Werkformen allerdings ebenso wie Videospiele als genügend durch einen Autoren fixiert an, um unter urheberrechtlichem Schutz zu stehen .
Letztlich erschwert die Verbindung der Eigenschaften von Rundfunk und Printmedien durch Onlinemedien wie das Internet (vergleiche Abschnitt 2.2.5) die in Urheberrechten vorgese¬hene Unterscheidung zwischen Aufführung/Aufführungsrechten und Reproduktion/Reproduktionsrechten . Da Werke in Computernetzwerken noch dazu in nicht-materieller Form vorliegen , stellt sich die Frage, ob sie dennoch als Waren oder vielmehr als Dienste anzusehen sind. Diese Frage ist insofern wichtig, als daß die Rechte an einer Warenform nur einmal für alle weiteren Nutzungen, die von Diensten jedoch für jede \"Aufführung\" neu eingeholt werden müssen .
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