Die Tabaksteuer ist eine Verbraucher bzw. indirekte Steuer. Diese Steuer brauchen nur diejenigen zu bezahlen, die Tabak in Form von Zigaretten oder Sonstiges verbrauchen. Der Tabaksteuer unterliegen alle Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak) und gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen bestehen. Ein großer Anteil der eingenommen Tabaksteuer geht an das Ministerium für Verteidigung und an das Gesundheits-ministerium (z.B. Krebsvorsorge). Die Zigarettensteuer besteht einheitlich aus einem preis- und einem mengenbezogenen Anteil. Letzterer darf seit 1. Juli 1978 nicht weniger als 5 Prozent und nicht mehr als 55 Prozent der Gesamtbelastung aus Tabaksteuer und Umsatzsteuer betragen.
Der Kleinverkaufspreis kann von dem Hersteller und Importeur frei bestimmt werden. Er ist die Bemessungsgrundlage des preisbezogenen Tabaksteueranteils. Laut Tabaksteuergesetz wird die auf Zigaretten zu erhebende Steuer ohne weitere Gesetzesinitiative automatisch nachgestellt: Der stück-bezogene Steuerbetrag und der preisbezogene Steuersatz werden bei jeder Änderung des Kleinverkaufpreise oder des MwSt.-Satzes neu berechnet. Dabei gilt die Vorgabe, dass der Betrag aus 57 % Tabak- und aktuellem Mehrwertsteuersatz vom Kleinverkaufspreis jeweils zur Hälfte als Stücksteuer und preisabhängigem Steueranteil, bezogen auf die meistgerauchte Preisklasse, verteilt wird.
Produkt spezifischer Anteil
(Cent je Stück/EUR je kg) Wertanteil
(Prozent des
Kleinverkaufspreises)
Zigaretten 6,17 Cent/Stück 24,23 Prozent
Zigarren/
Zigarillos 1,3 Cent/Stück 1 Prozent
Rauchtabak als Feinschnitt 21,40 EUR/kg 18,32 Prozent
Rauchtabak als Pfeifentabak 10,70 EUR/kg 13,5 Prozent
Die Tabaksteuer mit einem Steueraufkommen von jährlich 12 Milliarden € ist gleich nach der Mineralölsteuer die ertragreichste Verbrauchersteuer. Im Vergleich zu anderen Ländern, z.B. Skandinavien, England, ist der Tabak in Deutschland sehr gering besteuert.
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