Mit Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte am 1. Juli 1987 haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, den einheitlichen Binnenmarkt bis Ende 1992 schrittweise zu verwirklichen. Nach § 8 a EWG-Vertrag umfaßt der Binnenmarkt "einen Raum ohne Binnengrenzen,
in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist". Inzwischen entfallen etwa 60 % des Exports der Mitgliedstaaten auf den EG-Binnenhandel. Es ist deutlich geworden, daß eine enge Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten die wirtschaftspolitische Effizienz erhöhen. Hauptanstoß für die Schaffung eines Europäischen Binnenmarktes war die internationale Wettbewerbssituatuion. Mitte der achtziger Jahre setzte sich allgemein die Erkenntnis durch, daß sich die einzelstaatlichen Volkswirtschaften in Europa auf längere Zeit nur schwer in der Konkurrenz mit den USA, Japan und den neuen industriellen Zentren in Ostasien behaupten können. Der Zusammenschluß der zwölf Mitgliedstaaten zu einem einheitlichen Binnenmarkt war die logische Antwort auf die internationale Herausforderungen.
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