S371 Nr. 210)r /
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a) Bilanzierungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), der die Übereinstimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres mit den Schlussbilanzwerten verlangt.
Heisst, dass der Wert in der Schlussbilanz der gleiche sein muss wie in der Eröffnungsbilanz.
b) Die Bilanzgleichung sorgt dafür, dass die Bilanz stets ausgeglichen ist. Sie kann auch zur Berechnung des Eigenkapitals verwendet werden:
Bilanzgleichung:
Anlagevermögen +Umlaufvermögen= Eigenkapital +Schulden
Vermögen= Eigenkapital +Schulden
Eigenkapital= Vermögen -Schulden.
S373 Nr. 303
Der Geschäftsvorfall ändert:
a) ..ausschließlich die Struktur des Vermögens also die Struktur der Aktivseite in der Bilanz. Dieser Geschäftsvorfall ist ein Aktivtausch.
b) ..sowohl die Struktur des Vermögens und der Kapitalseite als auch die Vermögens und die Kapitalsumme. Das ist ein Aktivtausch und ein Passivtausch.
c) ..ausschließlich die Struktur des Kapitals also die Struktur der Passivseite on der Brillanz. Dieser Geschäftsvorgang ist ein Passivtausch.
d) ..die Struktur des Vermögens und der Kapitalseite und erhöht die Vermögens und Kapitalsumme. Dieser Geschäftsvorfall ist eine Aktiv Passiv Mehrung.
e) ..die Struktur der Vermögens und Kapitalseite und vermindert die Vermögens und Kapitalsumme. Dieser Geschäftsvorfall ist eine Aktiv Passiv Minderung.
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