Gliederung:
-Allgemeines
-Zusammensetzung
-Richterwahl
-Aufgaben, Zuständigkeit
-Organisation
-Wahl
Allgemeines:
Zweifelsohne trifft das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe mit seinen Urteilen politisch relevante Entscheidungen. Allein bis Ende 1998 hat das BVG 216 Gesetze und Verordnungen für nichtig erklärt, allein bis 1990 wurde jedes achte Bundesgesetz überprüft. Die Möglichkeit des Parteiverbots verdeutlicht die politische Relevanz ebenfalls. 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP), 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten.
Zusammensetzung:
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je 8 Richtern. Bundestag und Bundesrat wählen jeweils die Hälfte der Richter beider Senate (Art. 94 I GG). Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder Organen der Legislative noch Organen der Exekutive des Bundes oder der Länder angehören.
Richterwahl:
- die Richter werden von den Parteien (Bundestagsfraktionen, Bundesregierung, Länderregierungen) vorgeschlagen.
- Die Wahl erfolgt immer unmittelbar in einen der beiden Senate (je Senat 8 Richter), die Richter sind danach nur noch in Ausnahmefällen (z.B. bei Befangenheit) austauschbar.
- Die Wahl der Hälfte der Richter erfolgt durch den Bundestag in indirekter Wahl (Wahlausschuss aus 12 Mitgliedern des Bundestages), die andere durch den Bundesrat in direkter Wahl.
- Die Kandidaten müssen jeweils mit 2/3-Mehrheit gewählt werden. Die soll sicherstellen, dass die Richter in ihrer Person eine Art überparteilichen Konsens darstellen.
- Die Richter dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch einem entsprechenden Organ auf Länderebene angehören. Jeweils 3 der 8 Richter kommen aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes.
- Wählbar ist, wer mindestens 40 Jahre alt ist und eine volle juristische Ausbildung besitzt.
- Die Richter werden für eine Amtszeit von 12 Jahren (maximal bis zum 68. Lebensjahr) gewählt und sind danach nicht wieder wählbar (Schutz vor Entstehung parteipolitischer Abhängigkeit).
Aufgaben, Zuständigkeit:
- Das Bundesverfassungsgericht wird nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag. Die Rolle des \"Hüters der Verfassung\" ist ,,passiv\", nicht ,,aktiv\".
- Die Hauptaufgabe des Bundesverfassungsgerichtes besteht darin, zu prüfen, ob das Handeln politisch-administrativer Akteure verfassungsgemäß ist.
- Nach Artikel 93 GG lassen sich die Tätigkeitsbereiche des Bundesverfassungsgerichtes in fünf Gruppen einteilen:
- Bundesstaatliche Streitigkeiten
- Organklagen
- Abstrakte und konkrete Normenkontrollen
- Verfassungsbeschwerden
- sonstige Kompetenzen (z.B. strafrechtliche Verfahren und Wahlprüfungsverfahren)
Art des Verfahrens Antragsberechtigte
Es kontrolliert den Gesetzgeber Konkrete Normenkontrollklage (konkrete Gesetzesbestimmung wird geprüft)
Abstrakte Normenkontrollklage (vom Einzelfall losgelöst)
Verfassungsbeschwerde
Kommunale Verfassungsbeschwerde (soweit nicht Landesverfassungsgerichte) Jedes Gericht
Bundesregierung, Landesregierung
Jedermann
Gemeinden und Gemeindeverbände
Es kontrolliert Behörden und Gerichte Verfassungsbeschwerde Jedermann
Es entscheidet Verfassungsstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen Organstreitigkeiten
Bund-Länder-Streitigkeiten
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident, Bundestagsfraktionen,
einzelne Abgeordnete
Bundesregierung, Landesregierung
Landesorgane
Es entscheidet ferner über ... Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren des Bundestages
Parteiverbote
Verwirkung von Grundrechten
Anklage gegen den Bundespräsidenten und gegen Richter u.a. der betroffene Abgeordnete
Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
Bundestag, Bundesregierung, Landesregierung
Bundestag, Bundesrat
Organisation
- Aufgaben, Befugnisse und Aufbau des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind in den Artikeln 92, 93, 94, 99 und 100 des Grundgesetzes festgelegt.
- Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland und ist ein zentrales Verfassungsorgan.
- Seine insgesamt 16 Richter sind 2 selbständigen Senaten (,,Zwillingsgericht\") mit unterschiedlichen Zuständigkeiten zugeordnet:
1. Senat (,,Grundrechtssenat\") 2. Senat (,,Staatsrechtssenat\")
Entscheidet über Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren, die sich schwerpunktmäßig auf die Auslegung der Artikel 1 bis 17, 19 GG (Grundrechte) und 101, 103 und 104 GG (justizielle Grundrechte) beziehen. Entscheidet über Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus den Bereichen Asylrecht, öffentlicher Dienst, Wehr- und Ersatzdienst, Strafrecht, Straf- und Bußgeldverfahren, Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe. Weiter beschäftigt er sich mit Organstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, Parteiverboten und Wahlrechtsbeschwerden.
- Ist die Zuordnung zu den Senaten nicht eindeutig, entscheidet der ,,Sechserausschuss\", bestehend aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes und jeweils zwei Richtern aus den beiden Senaten.
Wahl
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte von Bundesrat und Bundestag gewählt (Art. 94 I GG).
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