A Umweltpolitik
B Umweltprüfung
C Umweltprogramm
D Umsetzung
E Umweltmanagementsystem
F Umweltbetriebsprüfung
G Umwelterklärung
H Gültigkeitserklärung
I Eintragung des Standorts
A
Unter dem Begriff Umweltpolitik versteht man die Gesamtziele und Leitlinie eines Unternehmens im Hinblick auf die Umwelt und die Einhaltung sämtlicher Umweltvorschriften.
Die Umweltpolitik wird den Mitarbeitern des Unternehmens und der Öffentlichkeit mitgeteilt und erfüllt folgende Absichten:
Laufende Verbesserung des Umweltschutzes im Betrieb
Minimierung von negativen Umweltauswirkungen
Schaffung einer Orientierung für das Unternehmen
B
Ist die Umweltpolitik festgelegt, wird eine erste umfassende Untersuchung des Unternehmens vorgenommen, wobei der betriebliche Ist-Zustand (Leistung des Managements, Abläufe) eruiert wird. Bei dieser Bewertung können mögliche Schwachstellen und Aufholbedürfnisse bei Abweichung von den Sollwerten erkannt werden. Die Prüfung erfolgt mindestens alle 3 Jahre durch einen Umweltbetriebsprüfer und das Ergebnis wird dann herangezogen, um ein Umweltprogramm zu erstellen.
C
Im Umweltprogramm werden sämtliche Umweltziele konkret formuliert sowie die Tätigkeiten und Maßnahmen des Unternehmens um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten und die Ziele zu erreichen.
D
Die Umsetzung erfolgt binnen der nächsten Wochen und Monaten.
E
Das Umweltmanagementsystem ist nur ein Teilstück des gesamten Managementsystems, und behandelt Fragen der Organisationsstruktur, der Zuständigkeit, über Verhaltensweisen und so weiter.
Ein Umweltmanagementsystem besteht aus folgenden Teilbereichen:
Organisation & Personal Dabei handelt es sich um die Entwicklung einer Umweltschutzorganisation, es kommt zur Ernennung von Verantwortlichen, Erteilung von Befugnissen, Personalschulung und Förderung von Umweltbewußtsein
Aufbauorganisation &
Ablaufkontrolle
Dazu gehören Aufbau von Organisationsstrukturen und Festlegung von Ablaufverfahren, die sich auf die Umwelt auswirken
Dokumentation Erhebung und Bewertung der wichtigen Daten für die Umwelt und Erstellung eines Handbuches, in dem Umweltpolitik, Umweltzielen und Programme dargestellt werden
F
Die Umweltbetriebsprüfung stellt ein Managementinstrument dar, das die Leistung der Organisation, des Managements und die Abläufe zum Schutz der Umwelt beurteilt.
Diese Analyse erfolgt regelmäßig und dienst zur Überprüfung der Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems und ob die festgelegte Umweltpolitik erfolgreich umgesetzt wird.
Ergebnisse können in der Umweltpolitik berücksichtigt werden.
Ziele: Es kommt zu einer Bewertung des Umweltmanagementsystems und ist gleichzeitig eine Erleichterung der Kontrolle von Verhaltensweisen. Sie klärt die Frage, ob die aufgestellten Ziele der Umweltpolitik auch erfüllt wurden und welche Techniken zu diesem Zweck eingesetzt wurden.
Verwertung der Ergebnisse der Prüfung: Wenn die Umweltbetriebsprüfung nicht vollkommen positiv verlief, können danach alle nötigen Verbesserungen und Korrekturen unternommen werden. Weiters muß jede Umweltmaßnahme aufrechterhalten werden.
G
Umwelterklärungen werden regelmäßig veröffentlicht und zeigen auf, inwieweit der Betrieb sich auf die Umwelt negativ auswirkt (Schadstoffemissionen, Abfallaufkommen.). Sie stellt die Umweltpolitik, -programme, und -ziele und das Umweltmanagementsystem dar und dient zur Information der Öffentlichkeit.
H
Bevor der Standort sich am Gemeinschaftssystem beteiligen darf, muß der gesamte Vorgang nochmals von einem Umweltgutachter geprüft werden. Folgende Punkte werden auf Übereinstimmung mit der EMAS-Verordnung untersucht:
- Umwelterklärung
- Umweltpolitik
- Umweltprogramm
- Umweltmanagementsystem
- Umweltprüfung
Werden Fehler oder Lücken entdeckt, werden diese der Unternehmensleitung vorgelegt. Der Umweltgutachter macht Vorschläge, welche Maßnahmen ergriffen werden können.
Sind sämtliche Mängel beseitigt oder sind erst gar keine aufgetreten, erlangt die Erklärung volle Gültigkeit
J
Nun fehlt nur noch die Eintragung des Standortes in das sogenannte Standortverzeichnis woraufhin der Betrieb eine Registernummer zugewiesen bekommt. Ab nun ist es dem Mitglied beim Gemeinschaftssystem gestattet, seine Teilnahmeerklärung öffentlich kundzutun und diese für seine Zwecke zu nutzen (z. B. in der Geschäftspost) allerdings ist es nicht erlaubt sie auf Produkten und Verpackungen zu erwähnen.
Die ersten Teilnehmer in Österreich wurden mit Beginn des Jahres 1996 ins Gemeinschaftssystem aufgenommen und die Zahl ist langsam am ansteigen.
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