7.1 Definition Flüchtlinge
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30Flüchtlinge, im Völkerrecht Personen, die vor allem aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen ihren Heimatstaat verlassen haben und deshalb durch ihren Heimatstaat keinen diplomatischen Schutz mehr im Ausland geniessen. Nach dem 2.Weltkrieg wurde innerhalb der UN die Internationale Flüchtlingsorganisation gegründet. Seit 1951 erfolgt eine Betreuung der Flüchtlinge durch den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge. Das Genfer Abkommen von 1951 regelt die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Danach sind sie beim Vermögenserwerb und bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit den am günstigsten behandelten Ausländern gleichgestellt. Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Reise- bzw. Personalausweises durch den Aufenthaltsstaat. Eine Ausweisung oder Zurückweisung über die Grenzen eines Staates, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung gefährdet wäre, ist untersagt. Zusätzlich verbietet Artikel 49 des Genfer Abkommens vom 12.8.1949 Deportationen und Zwangsumsiedlungen. Der Unterscheidungspunkt zwischen Asylanten und Flüchtlingen ist, daß Flüchtlinge oftmals aus Kriegsländern fliehen, Asylanten hingegen beantragen hauptsächlich politisches Asyl
7.2 Das Asylrecht des Grundgesetzes
Die Bundesrepublik Deutschland gewährt fremden Staatsangehörigen, die politisch verfolgt werden, Asyl. Das Recht, im Fall politischer Verfolgung Asyl zu erhalten, ist im Grundgesetz festgelegt: "Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht"(Artikel 16 Absatz 2 Satz 2).
Dieses Recht kann sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Es verbürgt dem vor politischer Verfolgung Schutz Suchenden, daß er weder an der Grenze zurückgewiesen noch in einen möglichen Verfolgerstaat abgeschoben oder ausgeliefert wird. Deutschland ist das einzige Land, das das Asylrecht für politisch Verfolgte in seiner Verfassung als Individualenspruch verankert hat. Damit zogen die Väter des Grundgesetzes die Konsequenzen aus den Erfahrungen deutscher Flüchtlinge unter der Herrschaft des Nationalsozialismus.
7.2.1 Verwirklichung des Asylrechtes
Zur Verwirklichung des Grundrechtes auf Asyl ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich, das der Asylbegehrende durchlaufen muß. Für die Durchführung ist das 1953 geschaffene Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf zuständig. Vor dem Bundesamt hat der Ausländer in einer persönlichen Anhörung die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung. Danach wird über seinen Asylantrag entschieden.
Bis zum Abschluß des ordnungsgemäßen Anerkennungsverfahren hat der Antragsteller den Status als Asylbewerber; während dieser Zeit ist ihm der Aufenthalt in Deutschland zu gestatten, jedoch unterliegt er einer Reihe von Einschränkungen. So sind Asylbewerber zum Grenzübertritt nicht berechtigt und können weder das Land noch den Ort Ihres Aufenthaltes selbst bestimmen. Sie werden nach einem bestimmten Muster auf die Bundesländer verteilt. Dabei liegt die höchste Länderquote bei 22,4% bei Nordrhein Westfalen, die niedrigste hat das Saarland.
Asylbewerber, deren Antrag nach dem seit 1.Juli 1992 geltenden Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens behandelt wird, dürfen teilweise keine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 61 Asyl-VFG).
Asylbewerber haben Anspruch auf Unterbringung und Hilfe zum Lebensunterhalt. Sonstige Sozialhilfe kann ihnen gewährt werden.
Jeder in Deutschland angekommene Aussiedler muß sich zunächst in einem der zentralen Grenzdurchgangslager (Friedland, Nürnberg usw.) melden und sich dort unter Vorlage der Übernahmegenehmigung bzw. des Aufnahmebescheids registrieren lassen. Damit verbunden ist eine endgültige Entscheidung über die Zuweisung des Aussiedler zu einem Bundesland. Der " Registrierschein", der aufgrund einer erneuten Prüfung der vorliegenden Angaben und Dokumente des Aussiedlers erteilt wird, gilt so lange als vorläufiger Nachweis seines Aussiedlerstatus, bis er einen Vertriebenenausweis erhält. Dieser wird ihm nach einer endgültigen Prüfung aller Vorlagen vom Vertriebenenamt/Ausgleichsamt derjenigen Gemeinde ausgestellt, in der der Aussiedler eine Wohnung nimmt. Der Registrierschein berechtigt zur vorläufigen, der Vertriebenenausweis zur unwiderruflichen Inanspruchnahme aller für Aussiedler vorgesehen staatlichen Eingliederungshilfen.
7.2.2 Entlassung der Aussiedler aus ihrer Staatsangehörigkeit
Ein besonderes düsteres Kapitel ist die Praxis der Entlassung der Aussiedler aus der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Herkunftslandes. Sie kann in der Regel erst nach mehreren Jahren erfolgen, ist mit ausführlichen und schriftlichen Befragungen und teilweise auch mündlichen Verhören verbunden, die vor allem für ehemals politische Verfolgte eine schlimme Erinnerung bedeuten können. , und kostet pro Person je nach Ausreiseland zwischen 88 und 1200DM. Die Aussiedler erfahren auf diese Weise, daß sie von dem vor Jahren verlassenen Herkunftsstaat noch immer als Eigentum betrachtet und als lukrative Devisenquelle benutzt werden.
7.3 Asylberechtigte
Mit der rechtskräftigen positiven Entscheidung über den Asylantrag entsteht die Rechtsstellung als Asylberechtigter. Anerkannte Asylberechtigte unterliegen keinen räumlichen Beschränkungen, dürfen arbeiten und erhalten eine Reihe von Eingliederungshilfen, zum Beispiel Sprach- und Ausbildungsförderung. Die Ausländerbehörde ihres Aufenthaltsortes erteilt ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Abgelehnte Asylbewerber können den Ablehnungsbescheid aufrechten; dies war bisher über mehrere Gerichtsinstanzen möglich. Bei Ausnutzung aller Rechtsmittel konnte sich das Anerkennungsverfahren bis zur endgültigen, nicht mehr anfechtbaren Rechtskraft auf mehr als fünf Jahre, bisweilen auch zehn Jahre hinziehen.
Rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber haben Deutschland zu verlassen. Nur ein Teil der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber wird in die Herkunftsländer abgeschoben. Aufgrund internationaler Abkommen, insbesondere nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der UNO-Konvention gegen Folter genießen 30 bis 40 Prozent der Flüchtlinge ein vorläufiges Recht zu bleiben, wenn ihnen im Heimatland Gefahr an Leib und Leben droht. Sie gelten als De-facto-Flüchtlinge die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen nicht abgeschoben, sondern befristet "geduldet" werden (sogenanntes "kleines Asyl"), sofern das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzungen unanfechtbar festgestellt hat. Auch in Fällen extrem langer Asylverfahren wird aus humanitären Gründen vielfach nicht abgeschoben. Ein Teil der Abgelehnten taucht vor der Abschiebung unter und hält sich weiterhin illegal in Deutschland auf.
Kurze Gliederung der Geschichte von Flüchtlingsströmen (1914-98)
. Unmittelbar nach dem 1.Weltkrieg gab es etwa 10 Mio. Flüchtlinge
. Spanischer Bürgerkrieg
. Im 2.Weltkrieg wurden etwa 9 Mio. Flüchtlinge nach Deutschland verschleppt
. Seit 1945-46 kamen 12,5 Mio. Deutsche als Flüchtlinge oder Vertriebene aus den dt. Gebieten östlich der Oder-Neisse-Linie in die BR Deutschland
. Sogenannte Notaufnahme, von 3 Mio. Einwohnen der ehem. DDR
. Ungarnaufstand (1956) = Flucht in den Westen
. "Prager Frühling" (1968) = Flucht in die westl. Gebiete
. Golfkrieg (1980-1991)
. Bosnien (1991-?)
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