I.
Unter allen äußeren Bedrohungen, mit denen die Römer der ausgehenden Republik konfrontiert wurden, gehörte jene durch die Piraterie mit zu den schwerstwiegenden. Nicht nur die außerordentlichen Vollmachten, die man dem Cn. Pompeius mit der lex Gabinia 67 zugestand, sondern auch die erhebliche innenpolitische Brisanz dieser Gesetzesvorlage und des Piraterieproblems überhaupt lassen dies deutlich werden.
Doch das Jahr 67 stellt nur den Gipfelpunkt einer langen Reihe politischer und militärischer Auseinandersetzungen mit dem Piratenunwesen dar, es zwang Rom keineswegs zum ersten Mal zu einer militärischen Reaktion gegen die Seeräuber. Eine Sonderstellung nimmt dabei die römische Intervention in Illyrien (229/28) ein, welche nicht nur allein auf der großen zeitlichen Distanz zur folgenden Aktion des M. Antonius im Jahre 102 beruht, sondern gleichgewichtig auf der Tatsache fußt, daß Rom in diesem Krieg formell gegen einen anderen Staat zu Felde zog, dessen Herrscher - nach römischer Ansicht - Piratenübergriffe auf italische Kauffahrer zu verantworten hatte. Als weitere Maßnahmen Roms gegen die Piraten zwischen der lex de piratis aus dem Jahre 100 und der lex Gabinia sind die direkten oder indirekten Aktionen Sullas (96 oder 92), Murenas (84), des Servilius Vatia (78-74), die Provinzialisierung Kyrenes (75) und das imperium infinitum des M. Antonius Creticus (74-71) zu nennen, wobei die Quellenfundamente für viele dieser Ereignisse allerdings nur sehr schmal sind.
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