15.) wer sich am Drahthindernis zu schaffen macht, Gegenstände darüber oder hinüber wirft,
16.) wer sich bei Alarm, soweit nicht anders befohlen wird, nicht sofort in seine Unterkunft begibt und dort Türen und Fenster schließt. Bei Feueralarm treten die Häftlinge, deren Unterkunft brennt, vor der brennenden Baracke an; alle übrigen Häftlinge verbleiben in ihrer Unterkunft,
17.) wer unnötiger Weise lärmt und sich sonst laut benimmt oder die Nachtruhe stört, wer sich in lespischer Absicht anderen Häftlingen nähert, wer lespische Schweinereien treibt, oder solche nicht meldet.
18.) wer seine Mithäftlinge belügt, bestiehlt oder mißhandelt,
19.) wer Vorbereitungen zur Flucht trifft oder Mithäftlinge dazu zu verleiten sucht, oder solche nicht meldet, Fluchtverdächtig ist, wer ohne Aufseherin das Schutzhaftlager oder die Arbeitsstelle verläßt, die neutrale Zone betritt, oder sich am Draht zu schaffen macht,
20.) wer sonst in irgend einer Form gegen die Lagerdisziplin, gegen die Ordnung und Sicherheit des Lagers verstößt,
21.) Greift ein Häftling einen SS-Posten, eine Aufseherin oder sonstige Vorgesetzte an, bedroht er sie mit einem Gegenstand oder gibt er deutlich zu erkennen, daß er tätlich werden will, so wird sofort von der Schußwaffe Gebrauch gemacht (...)
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