Geschichte
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Frage: Der Reichspräsident der Weimarer Verfassung ist auch als "Ersatzkaiser" bezeichnet worden :
Kommentieren Sie diesen Begriff anhand des Schaubildes und der entsprechenden
Verfassungsartikel. (Quelle 2 und 8; Vergleich auch Darstellung Seite 51)
Antwort: Der Reichspräsident hatte umfassende Machtbefugnisse deshalb wurde er auch \"Ersatzkaiser\" genannt. Er hatte monarchische Züge. Er wurde in direkter Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt, nach Art. 43 War eine Wiederwahl möglich.
Er konnte mit dem Notverordnungsrecht nach Art. 48 mit Notverordnungen regieren und Grundrechte außer Kraft setzen, auch diese Gesetzte: die Freiheit einer Person (Art. 114), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 115), das Postgeheimnis (Art. 117), die freie Meinungsäußerung (Art. 118), die Versammlungsfreiheit (Art. 123), die Vereinsfreiheit (Art. 124)
und das Eigentumsrecht (Art. 153), ("Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es [.] anhalten." S. 54 M8 Z. 4-8 oder "Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die . Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen" S. 54 M8 Z. 15-17) ,mit Art. 47 hat er den Oberbefehl über die Streitkräfte, mit Art. 53 kann er den Reichskanzler und die Reichsminister ernennen und entlassen, mit Art. 25 kann er den Reichstag auflösen jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass und mit Art. 73 jedes Gesetz einem Volksentscheid unterbreiten.
Artikel 43:
Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstages durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluss des Reichstages erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluss ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstages zur Folge.
Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstages nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 47:
Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reiches.
Artikel 73:
Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.
Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist. [...])
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