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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die entwicklung des meerechts



Im 18. Jahrhundert betrug der Hoheitsstreifen 3 sm (1 sm  1,852 km). Biologische, mineralische Ressourcen und auch der Luftraum waren in diesem Bereich völlig den einzelnen Staaten überlassen.
Truman erließ 1945 für die USA 2 Proklamationen:
- nationaler Fischfang, jenseits des Küstenstreifens
- Verfugnisse der Ressourcen des Festlandsockels vor den USA (über 3sm)

Andere Länder, machten es nach dem Beispiel Amerikas, weil durch Fernfischerei auch viele Küstengebiete diverser Länder leergefischt wurden. 1958 Seerechtskonferenz in Genf, wo Aufteilung in Hohe See, Küstenmeer und Anschlußzone (max. 12sm, mit beschränkten Hoheitsrechten für Küstenländer) beschlossen wurde. Auch die 2. Konferenz 1960 scheiterte an dem Punkt, des Anspruchs auf 200sm - Zone. Die Meinungen waren divergierend, über den Vorschlag, die Reichtümer des Meeres den armen Ländern zugute kommen zu lassen. Die UNCOLS schuf eine Verfassung für die Meere.

Das Ergebnis würde im Seerechtsübereinkommen von 1982 präsentiert. Es gewährt Küstenstaaten zahlreiche Aktivitäten innerhalb der 200sm-Zone und völlige Souverenität bis zu 12sm. Wobei die Durchfahrt fremder Schiffe überall geduldet werden muss.
Weiters kam es zur Einrichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Innerhalb der 200sm hat das Küstenland völlige Kontrolle über Nahrungs- und diverse andere Ressourcen, ist aber verpflichtet sich um die Erhaltung der Fischbestände zu kümmern. Innerhalb von 24sm darf das Küstenland Zoll- und Steuergesetze durchsetzen.

Wenn der Festlandsockel über die 200sm-Grenze hinausragt, bestehen auch die Befugnisse dort die Ressourcen zu nutzen.

Was den Tiefseebergbau und die dafür aufgestellten Bedingungen betrifft (siehe Kapitel 4), waren viele Industrienationen nicht damit einverstanden. Deshalb waren viele Staaten nicht bereit dieses Übereinkommen zu unterzeichnen. Es mußten neue Konzepte für den Tiefseebergbau augearbeitet werden, noch nicht abgeschlossen.
Ein weiteres Problem stellen die Fischereibestände dar. Die von der AWZ ausgegrenzten Fischereiflotten fischen nun auf hoher See, knapp außerhalb der 200sm-Zone weiter. Konvention die Standards der gemeinsamen Bewirtschaftung von Fischbeständen anheben sollen im laufen, Küsten bekommen das Recht Schiffe auf See inspizieren zu dürfen.

Zusammenfassung der Seerechtskonferenz von 1982

- "festes Land" endet an der Niedrigwassergrenze
- von dort bis zu 12sm ist das Küstenland, welches vom Meeresboden bis zum Luftraum der Souverenität des Küstenstaates untersteht. Es besteht aber kein allgemeines Überflug oder Tauchrecht.
- Im Anschluß an das Küstenmeer kann eine bis zu 12sm breite Anschlußzone angefordert werden. Hier hat es Kontrolle im Bereich Finanzen-, Zoll-, Gesundheits-, und Einwanderungswesen.
- Bei Inseln werden Archipelgewässer gebildet, der äußerste Eckpunkt einer Inselgruppe wird mit gerader Basislinie verbunden, das Verhältnis
Wasserfläche:Landfläche darf maximal 9:1 sein.
- Jeder Küstenstaat darf eine 200sm breite ausschließliche Wirtschaftszone beantragen. Hier steht ihm das Recht auf Nutzung aller natürlicher Ressourcen zu.
- Festlandsockel (Schelf) untersteht auf jeden Fall dem Küstenstaat
- Bei benachbarten oder gegenüberliegenden Staaten gilt das Prinzip der Ausgewogenheit oder Äquidistanz (d.h. beide gleich große Anspruchszonen)
- Außerhalb der 200sm gilt das Gesetz der "Hohen See", mit allen Freiheiten für alle Nationen (ausgenommen Förderung mineralischer Rohstoffe)
(Stand 1986)

 
 

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