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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Erwärmung

Der vertrag von maastricht der weg zum binnenmarkt



Im Juni 1985 wurde das Weißbuch zur Vollendung des Europäischen Binnenmarktes von der EG-Komission unterbreitet, und bereits im Februar des darauffolgenden Jahres wurde die Einheitliche Europäische Akte als Ergänzung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Diese beinhaltete u. a. die Verwirklichung des Binnenmarktes durch eine Europäische Wirtschafts- und Währungsunion.
Anläßlich des EG-Gipfels im Juni 1988 beauftragte der Europäische Rat eine Arbeitsgruppe von Notenbankpräsidenten und Wirtschaftswissenschaftlern unter dem Vorsitz von Jaques Delors, dem Präsidenten der EG-Komission, den Weg zu einem gemeinsamen Markt zu konkretisieren. Im März 1989 wurde schließlich der Delors-Report vorgelegt, der einen dreistufigen Weg zur Erreichung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vorschlug. Der Rat billigte diesen Vorschlag, und im Dezember 1989 wurde auf einem EG-Gipfel in Rom die Einberufung einer Regierungskonferenz beschlossen, welche die dazu notwendigen Änderungen in den “Römer Verträgen” ausarbeiten sollte.
DIE 1. STUFE 1990-1993
Die erste Stufe trat bereits am 1. Juli 1990 in Kraft und beinhaltet im wesentlichen eine umfassende Liberalisierung des Kapitalverkehrs und eine engere Kooperation der Geld-, Finanz- und Wirtschaftspolitik der einzelnen EG-Mitgliedstaaten, um langfristig wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten. Die Teilnahme aller Mitgliedstaaten am EWS wurde forciert, bis jetzt aber konnte dieses Ziel noch nicht verwirklicht werden.
DER VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Der Vertrag über die Europäische Union (EU) wurde im Dezember 1991 in der niederländischen Stadt Maastricht von den Regierungschefs der EG-Mitgliedsstaaten ausgearbeitet und am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Er stellt eine Erweiterung und Ergänzung der Verträge von Rom hinsichtlich der organisatorischen Basis der EU dar.
Der Vertrag beinhaltet im allgemeinen eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, eine abgestimmte Innen- und Rechtspolitik und eine gemeinsame Agrar- und Strukturpolitik. Im Mittelpunkt des Vertrages steht jedoch zweifellos die Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion in einen Binnenmarkt mit Hilfe der Einführung einer einheitlichen Währung und einer Europäischen Zentralbank bis spätestens 1. Jänner 1999. Ziel des Binnenmarktes ist:
“Eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen , ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenserhaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern”
Mit der Ratifizierung des Vertrages verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre Wirtschaftspolitik innerhalb des Binnenmarktes nach dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zu koordinieren. Die Grundsätze dieser Wirtschaftspolitik sollen “stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhafte finanzierbare Zahlungsbilanz” sein.
Um eine größtmögliche Übereinstimmung der einzelnen Volkswirtschaften bis zum Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion zu erreichen, bzw. ein Zeugnis über die Fähigkeit einer Landeswährung, an einer stabilen gemeinsamen Währung teilzunehmen, zu erhalten, hat man sich auf die Schaffung sogenannter Konvergenzkriterien geeinigt. Sie beziehen sich auf Preisniveaustabilität, stabile Wechselkurse, die Annäherung der langfristigen Zinssätze sowie die Sicherung der Budgetdisziplin durch Obergrenzen für die nationalen Defizite und den Schuldenstand:
Inflationsrate:
Die durchschnittliche Inflationsrate eines Staates darf im Jahr vor der Eintrittsprüfung durch den Europäischen Rat höchstens 1,5 Prozentpunkte über dem Mittelwert der drei preisstabilsten Länder liegen. Als Maßstab wird der Verbraucherpreisindex auf vergleichbarer Basis verwendet. Der Schwellenwert beträgt in diesem Fall 2,1% (Stand Mai 1996) .
Wechselkurs
Die Währung eines Mitgliedstaates muß mindestens zwei Jahre lang vor der Konvergenzprüfung unter Einhaltung der normalen Bandbreite von 15% am Wechselkursverband des EWS teilgenommen haben. Die Landeswährung darf nicht auf Initiative des Beitrittskandidaten abgewertet worden sein.
Zinsen
Die durchschnittliche Rendite langfristiger Staatsanleihen eines Mitgliedstaates darf im Verlauf eines Jahres vor dem Konvergenztest nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem Durchschnitt der entsprechenden Zinsen in den drei Ländern mit den niedrigsten Inflationsraten liegen. Der Schwellenwert beträgt momentan 9,3% (Stand Mai 1996) .

Budgetdefizit der öffentlichen Haushalte
Das jährliche Budgetdefizit der öffentlichen Hand darf 3% des BIP nicht übersteigen,

“es sei denn, daß
 entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts erreicht hat,
 oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt.”
Schuldenstand der öffentlichen Hand
Der gesamte Schuldenstand der öffentlichen Hand darf nicht höher als 60% des BIP sein, es sei denn, die Quote ist hinreichend rückläufig und nähert sich rasch genug dem Referenzwert.
Die Kommission ist verpflichtet, die Haushaltslage und den öffentlichen Schuldenstand zu überwachen und im Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien einen Bericht zu erstellen. Bei gravierenden Übertretungen wird dem Europäischen Rat eine Stellungnahme vorgelegt, der infolge dessen Empfehlungen zur Sanierung des Staatshaushalts abgibt und gegebenenfalls auch Strafen verhängen kann.
Alle Mitgliedstaaten haben sich mit der Ratifizierung verpflichtet, an einer Währungsunion teilzunehmen, sobald es ihre Wirtschaftslage erlaubt. Nur für das Vereinigte Königreich und Dänemark, die beide durch Volksentscheid bzw. Parlamentsbeschluß den Vertrag in seiner ursprünglichen Form abgelehnt hatten, gilt die sogenannte “opting-out”-Klausel. Sie können, aber sie müssen nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen.
Österreich hat sich, genauso wie alle anderen EU-Staaten, mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages zur EU zu einer mit den Zielen des Vertrages von Maastricht abgestimmten Wirtschaftspolitik verpflichtet. Da dies erst im Sommer 1994 geschah, also nach Beginn der zweiten Stufe der EWU, konnte Österreich wie Finnland und Schweden keinen Einfluß auf die Gestaltung des Vertrages nehmen, sondern mußte ihn akzeptieren, wie er 1992 von den anderen EU-Staaten aufgesetzt worden war. Die österreichischen Wähler haben am 12. Juni 1994, bei der Volksabstimmung über den Beitritt zur EU, auch den Vertrag von Maastricht im ganzen mit überwältigender Mehrheit angenommen. Die von manchen österreichischen Politikern geforderte Volksabstimmung über die Einführung des Euro hat also in Wirklichkeit schon stattgefunden, nur ist diese Tatsache den meisten bis heute nicht bewußt.

 
 

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