Der Transport wassergefährdender Stoffe wird über das Verkehrsrecht, speziell durch das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), geregelt. In Deutschland gelten für die einzelnen Verkehrsträger die Gefahrgutvorschriften für den Transport auf der Strasse (GGVS), auf der Schiene (GGVE), auf See (GGVSee), auf Binnenschiffahrtsstraßen (GGVBinSch) und in der Luft (GGVL). Hinzu kommen für alle Verkehrsträger zu beachtende Vorschriften, wie z.B. die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) oder die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV).
Im europäischen Recht findet man zu diesem Thema die vorher schon erwähnten Übereinkommen der Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen (ADN), hier speziell die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Hinzu kommen noch zahlreiche zwischenstaatliche und internationale Übereinkommen. Für den Transport auf der Schiene gibt es die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und den Transport im Luftverkehr die Vorschriften des internationalen Verbandes der Luftfahrtgesellschaften (IATA-DGR), sowie die technischen Anweisungen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IACO-TI).
Für das Jahr 2001 ist in Deutschland eine Umstrukturierung der Gefahrgutvorschriften der einzelnen Verkehrsträger vorgesehen. Sie werden dann in einer leichter verständlichen und besser aufeinander abgestimmten Form dargestellt. Das deutsche Gefahrstoffrecht wird dazu komplett an das europäische Recht angeglichen, wobei im gleichen Zeitraum auch auf europäischer Ebene eine Vereinheitlichung stattfinden soll.
Wie schon aufgefallen ist, gibt es für den Transport wassergefährdender Stoffe keine eigenen Regelungen. Sie werden zusammen mit allen anderen gefährlichen Gütern in den Gesetzen und Vorschriften behandelt.
6.1 Gefährliche Güter
"Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Behandlung Gefahren ausgehen können. Dies ist der Fall bei
. Sprengstoffen, Munition und Feuerwerkskörpern
. Gasen
. entzündbaren flüssigen und festen Stoffen
. selbstentzündlichen Stoffen
. Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
. oxidierend wirkenden Stoffen und organischen Peroxyden
. giftigen Stoffen
. infektiösen Stoffen
. radioaktiven Stoffen
. ätzenden Stoffen
. sowie wassergefährdenden Stoffen"
(BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, 1992)
Gefährliche Güter haben demnach viele Eigenschaften, die zu Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt werden können. In den meisten Fällen sind diese Eigenschaften miteinander kombiniert, z.B. ist ein giftiger Stoff automatisch auch ein wassergefährdender Stoff. Man kann davon ausgehen, dass ein Stoff, der als giftig eingestuft wird (da er für den Menschen giftig ist), er in der Regel auch für Bewohner von aquatischen Lebensräumen giftig ist. Er fällt daher auch unter die Rubrik wassergefährdender Stoff.
6.2 Regelungen für den Transport
Generell ist der Transport gefährlicher Stoffe schwieriger zu regeln als ihre Lagerung. Es gibt zwar für den Transport einen nahezu unüberschaubaren Berg an Durchführungsrichtlinien, Technischen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen, die eingehalten werden müssen, doch ist es schon aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmte Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Für den Transport kann z.B. nicht festgelegt werden welche Art von Untergrund sich unter dem Transportfahrzeug befinden muss oder dass ein ausreichend großer Auffangbehälter vorhanden sein muss. Die Anforderungen beim Transport gefährlicher Stoffe beschränken sich daher hauptsächlich auf die Art der Behältnisse bzw. die Verpackung, den Umgang mit dem Stoff und den Transportvorgang selber.
Die deutsche Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt u.a. die Klassifizierung, die Kennzeichnung und die Verpackung der gefährlichen Güter, den Bau, die Ausrüstung und die Überprüfung/ Kontrolle der Fahrzeuge, der Tanks und Behälter, sowie die Ausbildung von Personal, wie z.B. Gefahrgutbeauftragte und Fahrzeugführer.
Wer mit gefährlichen Gütern umgeht, muss sich über die von ihnen ausgehende Gefahr im Klaren sein. Durch umfangreiche Schulungen von Personen, die mit gefährlichen Gütern umgehen, kann ein erheblicher Teil des Gefährdungspotentials von vornherein minimiert werden.
Beispiel:
"Fahrzeugführer zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse müssen an einer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Schulung erfolgreich teilnehmen. Eine erweiterte Schulung ist für Fahrer von Tankfahrzeugen und explosiven und radioaktiven Stoffen erforderlich. Alle fünf Jahre ist die Schulung zu wiederholen.
Unternehmen, die mehr als sogenannte "Kleinmengen" befördern, versenden oder verpacken, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, der die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften überwacht" (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU - UND WOHNUNGSWESEN 2000)
Da die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen an oberster Stelle steht, gibt es in der Gefahrgutvorschrift für den Straßenverkehr eine Liste mit besonders gefährlichen Gütern, die nur befördert werden, wenn der Transport mit Eisenbahn oder Binnenschiffen nicht möglich ist. Der Transportweg außerhalb der Autobahn wird für diese Stoffe (z.B. Propan oder Flusssäure) von den Straßenverkehrsbehörden bestimmt (vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU - UND WOHNUNGSWESEN 2000).
Die Kontrolle der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften liegt bei den zuständigen Stellen, wie z.B. dem Eisenbahn - Bundesamt für den Transport im Eisenbahnverkehr.
6.3 Kennzeichnung
Gefährliche sind so zu kennzeichnen, dass sie als solche erkannt werden. Diese Kennzeichnung erfolgt bei Versandstücken mit Gefahrzetteln (Anlage 1) und UN-Nummer (von den Vereinten Nationen festgelegte Stoffkennzeichnung). Dabei ist zu beachten, dass nicht nur Gebinde, sondern auch jedes einzelne Versandstück entsprechend gekennzeichnet sein muss. Versandstücke im Schiffsverkehr, die Meeresschadstoffe enthalten, sind besonders zu kennzeichnen (vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU - UND WOHNUNGSWESEN 2000).
Neben der Kennzeichnung der einzelnen Versandstücke müssen Fahrzeuge (Straßenfahrzeuge, Eisenbahn, Schiffe), die Gefahrgüter transportieren als solche kenntlich gemacht werden. Straßen- und Schienenfahrzeuge, die bestimmte "Mindermengen" überschreiten, sind beispielsweise durch 40 cm X 30 cm große orangefarbene Warntafeln (Anlage 1) mit Gefahr- und UN-Nummer und den entsprechenden Gefahrzetteln gekennzeichnet.
Gefahrnummer
Stoffnummer
Gefahrnummer: Die Gefahrnummer gibt Auskunft über die Eigenschaft(en) des Stoffes bzw. die Gefahren, die von dem Stoff ausgehen.
Stoffnummer (= UN-Nummer): Diese, von den Vereinten Nationen festgelegte Kennzeichnung, gibt Auskunft über den Stoff selbst.
Enthält ein Stückguttransport verschiedene gefährliche Stoffe, so ist vorne und hinten eine einheitlich orangefarbene Warntafel anzubringen. Die einzelnen Gefahrstoffe sind in diesem Fall aus den Ladepapieren ersichtlich oder an den Versandstücken selber zu erkennen. Tankfahrzeuge müssen an jedem Tankabschnitt, in dem sich ein anderer Stoff befindet, mit entsprechenden Warntafeln gekennzeichnet sein.
Zur leichteren Erkennung beim Rangieren sind Kesselwagen mit verflüssigten Gasen gesondert durch einen orangefarbenen Streifen zu versehen. Schiffe werden durch entsprechende Beflaggung, Kegel und Lichter gekennzeichnet. Im Flugverkehr ist keine äußerliche Kennzeichnung erforderlich, hier reicht die Kenntlichmachung der Versandstücke aus.
6.4 Transportaufkommen
Durch die heutzutage überwiegend technisch gerichtete Gesellschaft hat der welt- weite Handel mit gefährlichen Gütern einen beachtlichen Umfang erreicht, allein in Deutschland werden jährlich über 400 Millionen Tonnen Gefahrgüter transportiert. Der Transport gefährlicher Güter ist aufzuteilen in den Straßengüternahverkehr mit ca. 220 Mio. t, den Straßengüterfernverkehr mit ca. 51 Mio. t, den Seeschiffsverkehr mit ca. 65 Mio. t, den Eisenbahnverkehr mit ca. 43 Mio. t, den Binnenschiffsverkehr mit ca. 53 Mio. t und letztendlich den Luftverkehr mit ca. 130 Tsd. t. (vgl. BUNDES- MINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN, 2000)
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