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biologie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Organisation



3.1. Die Aufgabenbereiche von Ethik-Kommissionen

Auch die Aufgabenbereiche von Ethik-Kommissionen wurden mit dem Bundesgesetzblatt von 1988 rechtlich festgelegt. Im wesentlichen geht es dabei darum, daß Ethik-Kommissionen wissenschaftliche Prüfungen von Wirkstoffen, Medikamenten, Behandlungsmethoden oder ähnlichem nur dann zulassen dürfen, wenn "sie [die Wirkstoffe, Medikamente, Behandlungsmethoden, et cetera] der Vermehrung wissenschaftlich gesicherten Wissens...[und] der Verbesserung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsverfahren...dienen und es keine anderen Mittel gibt, um diese Ziele zu erreichen." (Toellner, 14).

Andererseits sind aber Ethik-Kommissionen auch da, um zu entscheiden, ob die jeweiligen Versuche am Individuum ethisch vertretbar sind; ob also allzu hohe Risiken für die Betroffenen auszuschließen sind, wenn sie sich freiwillig zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen machen. Ethik-Kommissionen sind also summa summarum an jenen Krankenanstalten vorgeschrieben, an denen klinische Prüfungen von Arzneimitteln durchgeführt werden. Die Mitglieder der jeweiligen Kommissionen müssen demnach beurteilen, ob die Prüfung eines Arzneimittels an ihrer Anstalt durchgeführt werden darf oder nicht. Dabei ist es aber nicht uninteressant zu erwähnen, daß sich die Entscheidung einer Ethik-Kommission über die Zustimmung oder die Ablehnung einer Prüfung eines Medikamentes stark von der Entscheidung einer anderen Ethik-Kommission zu unterscheiden vermag. Es kann also durchaus vorkommen, daß die Prüfung eines Medikaments in einer Krankenanstalt erlaubt ist und auch durchgeführt wird, während sie in einer anderen verboten ist.

Der Aufgabenbereich von Ethik-Kommissionen besteht aber nicht nur in der Entscheidung von Forschungsprojekten, sondern auch in der Beratung bei klinischen Behandlungsproblemen sowie in der Öffentlichkeitsarbeit.


3.1.1. Beratung bei klinischen Behandlungsproblemen (Amelung, 105)

Ethik-Kommissionen haben auch eine beratende Funktion. So stehen sie bei schwierigen Entscheidungen sowohl dem medizinischen Personal als auch dem Patienten zur Seite. Dem Arzt, um ihm bei problematischen Fällen wie "Behandlungsabbruch, Schwangerschaftsabbruch, Aufklärung des Patienten u. ä." (Amelung, 105) zu helfen, dem Patienten, wenn es um die "Bestätigung und Rechtfertigung von Prognosen, Diagnosen und Indikationen" (Amelung, 105) geht.


3.1.2. Öffentlichkeitsarbeit (Amelung, 105)
Ein weiterer Tätigkeitsbereich von Ethik-Kommissionen liegt in der Öffentlichkeitsarbeit. Sie müssen zwischen den medizinischen Institutionen und der breiten Öffentlichkeit, wie Politikern aber auch der Gesellschaft vermitteln können. Sie sind ein Medium, machen verständlich, klären auf und rechtfertigen.


3.1.3. Entscheidung von Forschungsprojekten
Über diesen, zugleich wichtigsten Aufgabenbereich wurde schon ausführlich berichtet. Der Ordnung wegen soll er aber noch einmal kurz erwähnt werden.
Ethik-Kommissionen sind also an jenen Krankenanstalten vorgeschrieben, an denen Prüfungen von Arzneimitteln durchgeführt werden. Ihre Aufgabe soll "Überlegung ("consideration"), Begutachtung ("comment") und Orientierung ("guidance") sein." (Amelung, 103). Ein interdisziplinär zusammengesetztes Gremium wägt zum Schutz der Probanden das Risiko ab und überprüft, ob alle seine Rechte gewahrt werden.

3.2. Mitglieder und deren Zuständigkeit

Wie der aufmerksame Leser vielleicht aus dem vorangegangen Bundesgesetzblatt schon entnehmen konnte, müssen Ethik-Kommissionen aus Vertretern verschiedener Professionen bestehen. Ethik-Kommissionen sind also,in anderen Worten, interdisziplinär zusammengesetzte Gremien, die in einem interdisziplinärem Dialog gemeinsam über die Zulässigkeit eines Medikamentes entscheiden.

In so einem Gremium befinden sich zumindest

 ein Vertreter des ärztlichen Dienstes

 ein Vertreter des Pflegedienstes

 ein Vertreter des Krankenanstaltenträgers

 ein Vertreter aus dem seelsorgerischen Bereich

Warum ein Arzt oder eine Krankenschwester Ethik-Kommissionen beiwohnen sollen, ist doch sehr einleuchtend. Worin jedoch die Zuständigkeit des Juristen, Priesters, Theologen, u.a. liegt, scheint auf den ersten Blick weniger plausibel zu sein.

Vermag ein Arzt noch so gut auf der medizinischen Ebene sein, so kann er jedoch nicht wissen, ob ein Forschungsvorhaben irgendeinen juristischen Tatbestand verletzt, da ihm unmöglich alle Rechtsvorschriften geläufig sein können. Mit der Konsultation von Juristen hingegen kann die rechtliche Lage genau festgelegt werden.

Juristen sind aber auch für den Schutz der Rechte der Probanden zuständig. So heißt es zum Beispiel in der sich im Anhang befindenden Studie auf Seite 4: "Sie können die Studie jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen und ohne sich für sie daraus ergebende Nachteile, von sich aus abbrechen." (Probandeninformation - Einverständniserklärung, 4). Weiters ist es auch wichtig für den Probanden, daß für ihn "als Teilnehmer an dieser Studie...der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz (Versicherung nach § 1295 ABGB und § 32(1)Z11 und Z12 AMG-Novelle 1993), der alle Schäden abdeckt, die an...[seinem] Leben und an...[seiner] Gesundheit durch die an...[ihm] durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden können, [gilt]." (Probandeninformation - Einverständniserklärung, 4).

Auch mit seelsorgerischen Aufgaben betrauten Personen, sogenannte medizinische Laien, sind in einer Ethik-Kommission unerläßlich. Diese können sich nämlich eher in die Position des Patienten hineinversetzen und beurteilen, ob die Patienteninformation und der Text der Einverständniserklärung wirklich verständlich sind. Denn Laien "bringen den gesunden Menschenverstand ein, der manchmal ganz notwendig ist, wenn sich Fachleute versponnen haben." (I 12:12, in: Daele; Müller-Salomon, 38). Seelsorger wissen auch um die Ängste und Sorgen von Menschen Bescheid. Sie können daher die entstehenden Belastungen oft besser abschätzen und sich dafür einsetzen, daß diese so gering wie möglich gehalten werden.

Wichtig bei all der Interdisziplinarität ist aber immer noch, daß die getroffenen Entscheidungen nach außen hin ersichtlich und verständlich sein sollen. Es muß klar sein, warum es gerade zu diesem Entschluß gekommen ist und es muß um so mehr deutlich gemacht werden, daß die getroffenen Entscheidungen in letzter Instanz ja nicht dem Forscher oder dem Arzt, sondern der Zukunft der Menschheit selber zugute kommen werden.

 
 

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