Betriebe ohne Betriebsfeuerwehr haben einen Brandschutzbeauftragten zu bestimmen, wenn dies von den Behörden gefordert wird. Dieser soll entsprechend vorgebildet sein und mit den Eigenheiten des Betriebs vertraut sein. Der Betriebsinhaber hat nach dem Vorschlag des Brandschutzbeauftragten eine Betriebsbrandschutzordnung zu erstellen. In dieser ist in kurzer, leicht verständlicher Form das richtige Verhalten im Brandfall festzuhalten. Für die Einhaltung der Brandordnung ist der Beauftragte verantwortlich.
Es hat regelmäßig eine protokollierte Eigenkontrolle zu erfolgen, weiters ist ein
Brandschutzbuch zu führen.
Brandschutzbuch:
Ins Brandschutzbuch ist unter anderem folgendes einzutagen:
. Meldung über Verstöße gegen die Brandschutzordnung
. Kontrolle der Freihaltung der Fluchtwege
. Überprüfungen aufgrund behördlicher Anordnungen
. Alle Brände, auch wenn diese sofort gelöscht werden konnten
Die Ausarbeitung eines Brandschutzplanes hat im Einvernehmen des örtlichen Feuerwehrkommandos zu erfolgen. Dieser ist beim Hauptzugang in der Angriffsebene der Feuerwehr und der Brandschutzbeauftragten bereitzuhalten. Eine Ausfertigung ist dem Feuerwehrkommando zu übergeben.
Alle Arbeitnehmer sind einmal jährlich hinsichtlich der allgemeinen Brandverhütungs-maßnahmen zu unterweisen. Weiters ist einmal jährlich eine ausreichende Anzahl an Arbeitsnehmern in der Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen. Jährlich ist eine Brandschutzübung durchzuführen, gegebenenfalls unter Mitwirkung der zuständigen Feuerwehr.
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