Vorausstetzung für die Strafbarkeit einer Tat:
Ohne Gesetz und Schuld kann es keine Strafe geben. Deshalb gehören zu den gesetzlichen Merkmalen der Schuld die Schuldfähigkeit und eine bestimmte Schuldform: Entweder Vorsatz (Regelschutzform) oder Fahrlässigkeit (leichtere Schuldform). Beim Vorsatz geschieht die Tat in Absicht, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Liegt Vorsatz vor, so ist Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ein fahrlässiger Verstoß wird nur geahntet (das heißt mit Strafe verfolgt; --> Vorstufe von Bestrafung), wenn er ausdrücklich mit Mord bedroht ist. Ohne Schuld handelt, wr zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig ist. Schuldunfähig sind Kinder unter 14 Jahren. Nicht fähig zur Schuld ist auch, wer zum Beispiel wegen einer krankhaften, seelischen Störung oder Behinderung unfähig ist, das Unrecht, bzw. das Ausmahß einer Tat einzusehen.
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