Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.
Die Steuer wird in der Regel vom Fahrzeughalter bezahlt. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge insbesondere also für Lkw und Anhänger - nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw und für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend. Das Emissionsverhalten wird durch die Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen. Es kommt kraftfahrzeugsteuerlich im Ergebnis bewusst nicht auf die Verwendung bestimmter Techniken oder Kraftstoffe an, um Innovationen der Automobilhersteller zu fördern.
Die Jahressteuer für Krafträder beträgt 1,84 € je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.
Pkw, die mindestens die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm \"Euro 4\" einhalten, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 306,78 € (Ottomotor) bzw. 613,55 € (Dieselmotor) erreicht. Die Erstzulassung muss vor dem 1. Januar 2005 liegen. Pkw, deren Kohlendioxidemissionen 90 g/km (\"3-Liter-Auto\") nicht übersteigen, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 511,29 € erreicht.
Alle diese befristeten Steuerbefreiungen enden spätestens am 31. Dezember 2005. Das gilt auch dann, wenn bis dahin der Wert der steuerlichen Förderung nicht ausgeschöpft wird. Nach Ablauf einer befristeten Steuerbefreiung ist für besonders emissionsreduzierte Pkw ein Steuersatz je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum von 5,11 € (Ottomotor) bzw. 13,80 € (Dieselmotor) anzuwenden. Ab 1. Januar 2004 erhöhen sich diese Steuersätze auf 6,75 € bzw. 15,44 €.
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