das Erheben, Verarbeiten, Übermitteln personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. (§§ 13 (1))
die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungs¬anlagen (§§ 18 (1))
dem Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erteilen über:
. die zu seiner Person gespeicherten Daten
. den Zweck der Speicherung (§§ 19 (1))
die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn:
. dies die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde
. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
. aufgrund einer Rechtsvorschrift oder zum Schutz der Rechte Dritter geheimgehalten werden müssen (§§ 19(4))
sind personenbezogenen Daten unrichtig, so sind sie zu berichtigen (§§ 20 (1))
personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist (§§ 20 (2))
personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder Richtigkeit, noch Unrichtigkeit feststellen lassen (§§ 20 (4))
jeder, der glaubt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden
der Bundesbeauftragte wird von Bundestag auf fünf Jahre gewählt
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz (§§ 24 (1))
öffentliche Stellen haben ihm Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren (§§ 24 (4))
der Bundesbeauftragte kann Verstöße oder Mängel beanstanden (§§ 25 (1))
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