- 1998: brandenburg. Akteneinsicht- u. Informationszugangsgesetz:
- in Akten öffentlicher Stellen einsehen, die keine Daten zur eigenen Person enthalten
- Ziel:
- Stärkung d. pol. Mitgestaltung u. verbesserte Kontrolle d. öffentlichen Verwaltung durch Bürger/innen
Damit sogar: Recht, Stasi-Akte einzusehen
- sich an Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes d. ehem. DDR
Antrag auf Informationen muss NICHT begründet werden
Großes Anliegen, Schüler über Datenschutz aufzuklären (Internet u. gläserne Persönlichkeit)
- "Datenstaubsauger Internet"
- mit Werbeemails zugeschüttet (Prävention)
- rät zu Email-Verschlüsselung
- Pseudonyme verwenden
- Vor Nutzung d. Internets:
- Nicht benötigte Anwendungen schließen, um evtl. Angriff aus Netz zu erschweren
- Aktive Komponenten (Java, Script-Sprachen, ActiveX) deaktivieren
- Warnmeldungen d. Browser eingeschaltet lassen
- Einsatz von Virensuchprogrammen
- Personal-Firewall- u. Intrusion-Detection-Systemen
- Über sicherheitsrelevante Ereignisse informieren à ANSCHREIBEN: www.cert.dfn.de
- Bester Schutz: separater Arbeitsplatzcomputer
- à ausschließlich im Internet gearbeitet, keine personenbezogenen Daten speichern
- sollte: bewusster Umgang mit eigenen Daten vermittelt werden
- nicht automatisch jedes Formular ausfüllen
- nicht beliebig Fragen beantworten zu Lebensgewohnheiten etc.
- nicht unüberlegt kostenlose Angebote nutzen
- à User zahlen dafür mit pers. Daten (Ersatzwährung)
- Passwörter
Biometrische Verfahren:
- in Kommunikation wichtig:
- Kommunikationspartner authentisch
- Egal, ob persönlich treffen, telefonieren, oder per pc
- Im Gegensatz zu Geheimzahlen od. Passwörtern
- à biom. Authentifizierungsmerkmale an Person gebunden
- nicht nur auf sie bezogen
- Vorteil: Nutzer kann sie nicht vergessen, anders als PINs
- Komfortabel zu nutzen
- Bei Einsatz:
- Überprüfung d. Identität v. Personen indem deren pers. Merkmale verglichen werden
- Unterschieden nach statischen Körpermerkmalen u. aktiven Verhaltensweisen
à stellt Modernisierung dar, genau wie Datenschutzgesetz modernisiert werden soll
Modernisierung des Datenschutzgesetzes:
- motiviert aus einer positiven Erwartung an seine erforderliche Schutzfunktion und andererseits aus einer zutreffenden Kritik des gegenwärtigen Datenschutzrechts
- Datenschutz ist akzeptiert, seine Verbesserung erwünscht
- repräsentativen Umfrage:
- 55 Prozent für einen Ausbau des Datenschutzes
- 30 Prozent würden ihn zumindest auf dem Niveau von heute halten
- lediglich jeder zwölfte (8%) meint, dem Datenschutz könnte gern weniger Bedeutung beigemessen werden
- Am deutlichsten Bewohner der neuen Bundesländer für eine Intensivierung des Datenschutzes
- zwei Drittel deutliche Mehrheit für einen Ausbau des Datenschutzes
- Wenn Versicherungen nicht zugetraut wird, Datenschutz auf Dauer zu garantieren
- à werden sich Verbraucher nach anderen Sicherheiten umsehen oder umorientieren
- Kritik am gegenwärtigen Datenschutzrecht
- fühlen sich viele Bürger hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten verunsichert und hilflos
- fast 40 Prozent der Bevölkerung in Deutschland vermuten, dass ihre Daten entgegen gesetzlichen Vorgaben bewusst missbraucht werden
- Lösungsansätze:
- Soweit sich Ansätze des bisherigen Datenschutzkonzepts bewährt haben, sind diese beizubehalten.
Dies gilt vor allem für:
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Schutzgut
- das Datengeheimnis
- Meldepflichten
- Rechtmäßigkeitskriterien der Erforderlichkeit und der Zweckbindung
- Durchsetzung durch staatliche Kontrollstellen und betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte
- Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag, zu Abrufverfahren und gemeinsamen Verfahren
- Regelungen zu automatischen Entscheidungen
- die Anforderungen an die Datenübermittlung ins Ausland
- die Zweckbindung für die Kontrolldatenverarbeitung
Diese bewährten Ansätze sind zu ergänzen, um die im Folgenden dargestellten neuen Ansätze
oder Neuakzentuierungen und -konkretisierungen bewährter Ansätze. Bewährte und neue
Ansätze sind in einem Gesamtkonzept zu integrieren.
- Datenschutz muss künftig durch, nicht gegen Technik erreicht werden
- Datenschutzrecht muss versuchen, die Entwicklung von Verfahren und die Gestaltung von Hard- und Software am Ziel des Datenschutzes auszurichten und die Diffusion und Nutzung datenschutzgerechter oder -fördernder Technik zu fördern
- Datenschutz sollte so weit wie möglich in Produkte, Dienste und Verfahren integriert sein
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