Auszüge aus einer Fabrikordnung:
Die Arbeitszeit der Arbeiter, welches auch ihre Arbeiten sein mögen, wird vom Fabrikherrn nach den Umständen und der Jahreszeit bestimmt.
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, länger als gewöhnlich und auch sonntags zu arbeiten, wenn es die Umstände verlangen.
Der Tagelohn gilt für 12 Arbeitsstunden.
Alle Arbeiter müssen auf den Glockenschlag auf ihre Arbeit gehen; sie verfallen durch Zuspätkommen in eine Geldstrafe von 6pf.-10Sgr. je nach ihrem Lohn und den Ursachen. (...)
Geistige Getränke dürfen nicht in die Fabrik gebracht werden. Jeder, der damit angetroffen wird, verfällt in eine Geldstrafe von 10 Sgr. - Thlr., und dieselben werden ihnen abgenommen.
Jeder Betrunkene verfällt in eine Geldstrafe von 10 Sgr. bis1 Thlr. Und wird für zwei Tage weggeschickt. (...)
Wer aus der Fabrikarbeit austreten will, muss zwei Monate vorher am Zahltag direkt auf dem Comptoir Anzeige davon machen : doch werden an einem Zahltag nicht mehr als drei Kündigungen angenommen. Ebenfalls wird vom Fabrikherrn mit zwei Monaten aufgekündigt.(...)
Arbeiter, die gegen ihre Vorgesetzten widersetzlich oder ungehorsam sind, können ohne Aufkündigung entlassen werden.(...)
Die Arbeiter müssen sich der Untersuchung vom Körper unterwerfen, wenn es der Fabrikherr als gut erachtet, dieselben vornehmen zu lassen.(...)
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