Zunftordnung der Leinenweber zu Ulm (1346)
1)Zum ersten haben sie festgesetzt, dass sie alle Zeit einen vereidigten Leinwandmesser haben sollen: Dieser soll jährlich vor den Meistern einen festgelegten Eid bei den Heiligen schwören, Reichen und Armen, Bürgerkindern, Fremden und einem jeden die Leinwand richtig zu messen.
3) Auch sollen sie allzeit zwölf Geschworene haben, die das Handwerk in allen Stücken besorgen und ausrichten sollen nach dem Recht und der Gewohnheit des Handwerks.
4) Und die vereidigten zwei Beschauer sollen mit dem vereidigten Leinwandmesser alle Leinwand überall in der Stadt, in den Häusern auf dem Markt deutlich und ausdrücklich wöchentlich besehen und beschauen.
5) Wenn sie in den Häusern oder auf dem Markt eine Leinwand finden, die zu dünn ist (...), so soll ein Meister dem Handwerk einen Schilling Heller geben; stammt aber die Leinwand von einem Handwerksgesellen, der soll und muß sechs Heller geben (...)
6) Wo auch die vereidigten zwei Beschauer und der vereidigte Messer hier in Ulm in unserer Stadt auf ungebleichte Leinwand stoßen, (...) die besonders das Handwerk betrifft, so sollen sie sie in drei Stücke schneiden, wenn sie zu dünn ist, und niemand soll sie deswegen mißgünstig ansehen noch hassen.
9) Und wenn ein Fremder, es seien Frauen oder Männer, der das Handwerkerrecht vorher nicht besaß, das Handwerk treiben und ihr gemeinsames Recht haben will, der soll das haben und erwerben und gewinnen, wie das früher durch Gewohnheit geregelt ist.
11) Diejenigen Auswärtigen oder Gäste, die ihre Leinwand und ihre Stücke ungebleichter Leinwand mit dem Handwerksgenossen hier in Ulm anbieten sollen und sich zu ihnen auf den offenen Markt setzen, die sollen auch das vorgeschriebene Geld mit dem Handwerk leiden und tragen. Wem das nicht paßt, der soll die Leinwand anderswo feilhalten, wo er will in der Stadt, aber nicht bei ihnen.
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