Das Konzept der Zusammenarbeit Staaten setzt die Anerkennung der gegenseitigen Souveränität auf gleicher Ebene voraus. Eine Assoziation ist im heute geltenden Völkerrecht gekennzeichnet durch die Anerkennung der typischen Unterordnung und der Delegation von Kompetenzen von dem assoziierten Staat auf den Erststaat, bei gleichzeitiger Beibehaltung des völkerrechtlichen Status eines kontinuierten Staates. Die grundlegende Züge einer solchen Assoziation sind folgende:
Die Beziehung muß aus freier Zustimmung zwischen zwei souveränen Staaten zusammenkommen; die Bedingungen müssen klar, deutlich und in eine für beide Vertragspartner bindende Form festgehalten werden.
Der Entschluß der Zusammenarbeit muß aufgrund einer freien und freiwilligen Wahl im Sinne einer demokratischen Entscheidung vom assoziierten Staat erfolgen.
Der assoziierte Staat behält seine volle Völkerrrechtssubjektivität bei, delegiert aber einige Kompetenzen - jedoch nicht zwingend - an den Erststaat. Nichtsdestotrotz bleibt es dem assoziierten Staat unbelassen in internationale Beziehungen einzutreten bzw. Verträge abzuschließen.
Die Regierung des assoziierten Staates erledigt innere Angelegenheiten in voller Autonomie, ohne wie auch immer geartete Intervention des Erststaates.
Das Volk des assoziierten Staaten behält das Recht, den Status ihres Territoriums wann auch immer zu verändern, das heißt auch das Recht hat, ihre Assoziation zu beenden.
Der Abschluß eines Assoziationsabkommen würde den Forderungen Chinas sowie Tibets sehr nahe kommen und den völkerrechtlichen Vorstellungen entsprechen.
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