Die unverheiratete Frau im römischen Reich war Eigentum ihres Vaters, wie auch Kinder, Sklaven und der gesamte Familienbesitz dem Vater, dem pater familias, gehörte. Der Vater konnte über seine Nachkommen und seine Frau frei verfügen, sie in Ausnahmefällen sogar töten. Dies bedurfte lediglich der Mitbestimmung des Familienrates. Ein staatliches Organ war dazu nicht nötig. Diese Besitzverhältnisse änderten sich nicht mit dem Mündig werden der Kinder. Die Frau wurde jedoch meistens mit der Heirat unter die Familiengewalt des Gatten gestellt, die der väterlichen Gewalt sehr ähnelte, denn es gab zwei Formen von Ehen im römischen Reich:
Erstens die Ehe cum manu. In dieser Ehe ging die Frau in die Gewalt des Gatten über. Mit der Hochzeit trat die Frau in die Familie des Ehemannes ein, und nahm dessen Namen an. Der Ehemann hatte dann die volle Macht über seine Frau. Er erhielt die gesamte Mitgift und hatte darüber alleinige Verfügungsgewalt. Seine Frau stand damit rechtlich auf einer Stufe mit einem Mündel, einem Pflege- oder Schutzbefohlenen. Innerhalb der Familie hingegen nahm sie die Stellung der "mater familias", der Hausmutter ein. Im Todesfalle ihres Mannes konnte sie den Familienbesitz erben, da sie durch den Wechsel in die Familie des Mannes Erbrecht erhalten hatte. Die Frau konnte sich nicht aus dieser Ehe lösen, der Mann konnte sie jedoch fast jederzeit annullieren.
Die Ehen cum manu gab es in drei verschiedenen Versionen, wobei sich diese nur in der Form der Eheschließung unterscheiden. Als erstes ist die coemptio zu erwähnen. Bei der Eheschließung kauft der Ehemann die Frau dem Vater oder dem tutela, dem Vormund, vor fünf Zeugen für ein As ab. Da der Wert eines Asses nur bei ca. 1,50 DM, zu späterer Zeit sogar nur bei ca. 4 Pfennigen lag, war dies eine rein symbolische Handlung. Entscheidend war jedoch, daß die Braut ihr Einverständnis zur gleichen Zeit aussprechen mußte, um zu zeigen, daß sie nicht in die Sklaverei, sondern in eine freie, durch Übereinkommen gesicherte Stellung gegeben wurde.
Als nächstes ist die Form per usum zu erklären. Dabei gab es keine Zeremonie, sondern die Frau ging, nachdem sie ein Jahr lang keine drei aneinanderhängenden Nächte außerhalb des Hauses des zukünftigen Gatten verbracht hatte, in seinen Besitz über. Diese Eheform geht auf altes römisches Recht zurück. Bestimmte Sachen wurden durch langen ununterbrochenen Gebrauch oder Besitz schließlich usucapio, also Eigentum durch Gebrauch. Diese Eheform wurde vor allem genutzt, um Ausländerinnen heiraten zu können, da diese ja kein Bürgerrecht hatten, und daher sonst keine gültige Ehe schließen durften. Sollte bei einer anderen Form der Eheschließung ein Formfehler unterlaufen sein, so wurde die Ehe dann durch usucapio gültig.
Die dritte Version der Eheform cum manus war die wohl ehrwürdigste und altertümlichste Form der Eheschließung, die conferreatio. Dabei wurde stark auf den Termin der Hochzeit geachtet. Es wurde nicht an Gedenktagen nationaler Katastrophen, im Mai, März oder Juni, nicht an den "parentalia" vom 18-21 Februar und nicht an dem kalendae, dem ersten, den nonae, dem fünften oder siebten, und nicht an den ides, dem 13. oder 15. Des Monats geheiratet. Die Braut erklärte sich für die Dauer der Ehe der Familie ihres Gatten zugehörig, nahm aber nicht dessen Namen an.
Die zweite Form der Ehe war die sogenannte Ehe sine manum conventione. In dieser Eheform gehörte die Frau rechtlich und vermögensmäßig weiterhin zur Familie ihres Vaters. Sie konnte dabei über ihr Vermögen frei verfügen, aber es war nicht möglich das Vermögen des Ehepartners zu erben. Innerhalb der Familie besaß sie die Stellung der uxor, der Gattin. Die Frau hatte in dieser Ehe eine gewisse Selbständigkeit. Die Frau durfte sogar Eigentum erwerben und verwalten. Doch diese Form der Ehe blieb jedoch recht selten, vor allem unter den konservativen Römern. In der spätrepublikanischen Zeit nahm die Anzahl dieser Ehen jedoch stark zu, da, wie ich später noch erklären werde, die Frau aufgrund längerer Abwesenheit des Mannes eine Gewisse Selbständigkeit benötigte.
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