Frauen durften in Rom bis zum Beginn des 2. Jahrhunderts nach Christus nicht wählen. Das sind immerhin 700 Jahre der römischer Kultur, in denen nur Männer wählen durften. In der Justiz wurden Frauen von einem Vormund vertreten, der entweder ihr Vater, ihr Ehemann, oder ein naher Verwandter war.
Innerhalb der Ehe cum manu entsprachen ihre Rechte denen einer unmündigen Tochter. Sie erbte auch genauso wie eine Tochter. In der Ehe sine manu hatte sie einen etwas besseren Stand, war sie doch noch in der Familie ihres Vaters, stand aber nicht unter direkter Beobachtung von ihm. Sie durfte ihren Besitz selbst verwalten. Zu einer Person eigenen Rechts wurde sie aber erst langsam.
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