Um Wucher, Betrügereien, gewalttätige Auseinandersetzungen, etc., zu verhindern, wurden Marktordnungen geschaffen. Diese Marktordnungen galten für alle, die sich in der Bannmeile des Marktes befanden. Auch auf die Hygiene wurde Wert gelegt (siehe Quelle unten). Um den Qualitätsstandard zu wahren, aber auch um Betrügereien zu verhindern, wurden aus dem Stadtrat und aus den jeweiligen Gilden Prüfer abgesandt. Jeder Marktort besaß sein Marktrecht und -gericht und war durch den Marktfrieden vor feudaler Willkür und Feudalfehden gesichert. Dieser Marktfrieden galt für den fest umgrenzten Marktbezirk und für alle, die dort Handel trieben; er war also lokaler und persönlicher Natur. Auf Nichteinhaltung des Marktfriedens stand der Königsbann, weil Marktsiedlungen und Händler unter Königsschutz standen. Die Könige und später auch die weltliche und geistliche Aristokratie hatte ein besonderes Interesse an der Bestätigung eines Ortes als Markt, bzw. später als Stadt, weil ihnen für die Wahrung des Marktfriedens bestimmte Abgaben geleistet werden mussten. Äußerlich fand die Anerkennung eines Ortes als Marktplatz ihren Ausdruck in der Errichtung eines Marktkreuzes, das als Zeichen des Königs galt; durch die am Kreuz hängende Symbole (u.a. Fahne, Handschuh, Schwert) sollte die Anwesenheit des Königs versinnbildlicht werden.
Auch der Roland, als Schutzheiliger der Kaufleute, symbolisierte die Macht des Königs. Roland hatte sich unter Heinrich dem Großen besonders um den Schutz der Fernhandelskaufleute im Gefolge gekümmert.
Das vom König verliehene Kaufmannsrecht, das "ius mercatorum", beinhaltete die Zusicherung des Königsfriedens und der Handels- und Zollfreiheit, die Festlegung der Abgaben für den königlichen Schutz und vor allem die Anerkennung der persönlichen Freiheit der Kaufleute. Städte konnten ihre Privilegien leicht verlieren, wenn zum Beispiel ein neuer König an die Macht kam. Dortmund musste, aufgrund von Herrscherwechseln, dreimal in neunzig Jahren seine besonderen Privilegien kaufen. Das war sehr teuer, dafür musste kein Dortmunder Händler im Heiligen römischen Reich deutscher Nationen Zölle bezahlen, der Gerichtstand war immer Dortmund und die Händler mußten sich keine Duelle leisten. Köln, als die größte Stadt im Reich hatte sogar das Stapelrecht, d. h., dass Schiffe, die Köln passieren wollten, in der Bischofsstadt anlegen mussten und wenn die Waren dort benötigt wurden, sie an Ort und Stelle, zu einem meist niedrigerem Preis, verkaufen mussten, Das war vor allen Dingen für die Holzfäller im Schwarzwald schlecht, da ihre Hölzer in den Niederlanden mehr einbrachten, als in Köln.
Die Fernhändler waren, wie allen Freien, waffenfähig.
Zum Kaufmannsrecht gehörte auch das Recht auf den Nachlass, die Befreiung vom Strandrecht (?), die Sicherheit vor der Beschlagnahme des mit Waren beladenen Handelsschiffes. Die frühen Handelsplätze waren durchweg der Herrschaft eines geistlichen oder weltlichen Herrn unterworfen. Im 9. Und 10. Jahrhundert schaffte es der König noch vielfach, seinem Anspruch auf die oberste Gewalt geltend zu machen. Daher fand man oft als Vorsteher der Handelsplätze einen königlichen Beauftragten, der meist Praefectus, Praefectus vici oder Comes genannt wurde. Ihm oblagen die Sicherung der Handelswege, richterliche Aufgaben, sofern sie nicht von den Gilden selbst wahrgenommen wurden, und die Einziehung der Abgaben der Kaufleute. Der "mercantores regis" hatte für den Königsschutz zu sorgen.
|