Abschied des im Auftrag Karls V. durch König Ferdinand nach Augsburg berufenen Reichstags vom 25. 9. 1555, der den Anhängern des Augsburgischen Bekenntnisses unter Ausschluß der Reformierten u. Sekten einen dauernden Frieden gewährte. Mit der Anerkennung der bestehenden Konfessionsverhältnisse wurde auf ein einheitl.
Bekenntnis im Reich verzichtet. Den Protestanten wurden gemäß dem Speyrer Abschied von 1544 die bisher eingezogenen Kirchengüter gesichert. Für die weltlichen Reichsstände galten Glaubensfreiheit u. Reformationsrecht, woraus sich der Grundsatz »cuius regio, eius religio« entwickelte; andersgläubige Untertanen hatten das Recht auszuwandern; der »Geistliche Vorbehalt« bestimmte, daß geistl. Fürsten bei Übertritt zur luth. Lehre ihre Rechte u.
Einkünfte verloren. In der den Augsburger Religionsfrieden ergänzenden »Declaratio Ferdinandea« erhielten die Untertanen geistlicher Fürsten ihr Bekenntnis garantiert. Das Bekenntnis der Reformierten wurde erst im Westfälischen Frieden 1648 als gleichberechtigt anerkannt.
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